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Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Änderung und Er—
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern die Aufsichtsbehörde solche im Interesse
des Verkehrs auf der Bahn oder wegen der Sicherheit des Bahnbetriebs oder
des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet.
Dem Unternehmer steht gegen die künftige Anlegung von öffentlichen Wegen,
Kanälen und Schutzdämmen, die auf Anordnung oder mit Genehmigung der
Staatsregierung ausgeführt werden sollen und die Bahn kreuzen oder in ihrer
Nähe herzustellen sind, keine Einsprache und wegen derselben keine Entschädi-
gungsforderung zu. Es soll jedoch darauf Rücksicht genommen werden, daß
durch solche Anlagen der Betrieb der Bahn nicht gehindert und der Unter-
nehmer nicht in Unkosten versetzt wird.
mDie Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt; insbesondere unterliegt die Herstellung
von Hochbauten für die Zwecke der Bahn nach den allgemeinen Vorschriften
dem Erkenntnis der Baupolizeibehörde.
0Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung
der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, nachzukommen.
.Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver-
markung und Vermessung der an den benutzten öffentlichen Wegen eingetretenen
Flächenänderungen sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlegung ver-
wendeten Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst
Beschreibung der Bahn mit Zubehörden und eine genaue Rechnung über die
Kosten des Baues dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ver-
kehrsabteilung, vorzulegen, auch auf Anfordern die Belege für die Baukosten-
rechnung anzuschließen. Die gleichen Ausfertigungen sind im Falle der Vor-
nahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen.
Die Stromerzeugungsanlage für die Bahn muß den nach dem Betriebsplane
zu stellenden Anforderungen entsprechen und stets so unterhalten werden, daß
eine zuverlässige Durchführung des Betriebs nach diesem Plane gesichert ist.