Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

187 
Die Anlage darf nicht durch die Beförderung von schwereren Zügen, als sie 
im Betriebsplane vorgesehen sind, überlastet werden. 
Die gesamte Leitungsanlage einschließlich der Rückleitung, die Masten und 
alles Zubehör des Tragwerks sind in bezug auf Festigkeit und Isolation in 
zuverlässiger Weise herzustellen und dauernd in gutem Stande zu erhalten. 
Für die Herstellung und den Betrieb aller elektrischen Einrichtungen sind 
die vom Verbande Deutscher Elektrotechniker erlassenen Sicherheitsvorschriften 
für elektrische Bahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen maßgebend. 
8 10. 
Die Bahn muß innerhalb eines Jahres von der Ausfolgung dieser Genehmi- 
gungsurkunde an vollendet und in Betrieb genommen werden. Diese Frist gilt auch für 
die Einrichtung der Strecke Eningen—Reutlingen für den Betrieb mit elektrischer Kraft. 
Dem Unternehmer kann jedoch auf Ansuchen eine Verlängerung der Frist gewährt 
werden, wenn Ereignisse eintreten, die den Beginn oder die Fortsetzung des Baus 
ohne sein Verschulden wesentlich erschweren. 
’ § 11. 
Für den Betrieb der Bahn gelten weiterhin folgende Bestimmungen: 
1. Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, steht zu 
a) die Festsetzung der größten zulässigen Fahrgeschwindigkeit, 
b) die Erlassung von Vorschriften für die regelmäßige Untersuchung der Bahn 
einschließlich der Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen auf ihren ordnungs- 
mäßigen Zustand, 
c) die Genehmigung der Signalordnung, der Dienstvorschriften und der für 
das Publikum geltenden Bestimmungen, 
d) die Festsetzung der Zahl der Nichtraucherabteilungen in den der Personen- 
beförderung dienenden Zügen. 
2. Zur Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der 
Tarifsätze, ferner zur Festsetzung und Anderung des Fahrplans ist die Ge- 
nehmigung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabtei- 
lung, oder der von ihm bezeichneten Behörde erforderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.