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kehrende Erneuerung des Oberbaues und der Stromzuführungsanlage sowie der Fahrzeuge
und einen besonderen Fonds zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche
Naturereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, zu bilden. Die Vorschriften
hierüber werden von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrs-
abteilung, festgestellt und nach regelmäßigen Zeiträumen einer Durchsicht unterzogen.
Der besondere Fonds darf als gemeinsame Einrichtung für mehrere Linien des Unter-
nehmers gebildet werden.
Wenn und solange der angesammelte Erneuerungsfonds als für seine Zwecke aus-
reichend erscheint, können weitere Zuweisungen an ihn mit Zustimmung des Ministe-
riums unterbleiben.
§ 19.
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch die Genehmigungsurkunde
und durch die Vorschriften über die Benutzung der öffentlichen Wege auferlegten Ver-
pflichtungen eine Sicherheit von 4000 Mark entweder in bar oder durch Verpfändung
von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats zu stellen, die zum
Nennwert, falls jedoch der Kurswert höher ist als der Nennwert, zum Kurswert be-
rechnet werden.
Die Sicherheit haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutrei-
benden Kosten und Strafen und für die unter Umständen von ihm zu ersetzenden Kosten
der Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand.
Ist die Sicherheit durch Inanspruchnahme vermindert worden, so hat sie der
Unternehmer binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den
ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen.
Die Sicherheit kann in ihrem ganzen Betrag von der Aufsichtsbehörde zu Gunsten
der Staatskasse für verfallen erklärt werden, wenn die Frist für die Aufnahme des
Betriebs mit elektrischer Kraft auf der ganzen Bahn (§ 10) nicht eingehalten wird.
g 20.
Die Genehmigung kann von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, für erloschen erklärt werden, wenn eine ihrer allgemeinen oder be—