Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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sonderen Bedingungen nicht erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen 
angemessener Frist ohne Erfolg bleibt. 
§ 21. 
Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, 
so kann das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, wenn 
es nicht von § 19 Abs. 4 oder von § 20 Gebrauch machen will, dem Unternehmer 
zur Erfüllung angemessene Frist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Anord- 
nung auf seine Kosten vollziehen lassen, auch Geldstrafen bis zu 1000 Mark 
für den einzelnen Fall gegen den Unternehmer erkennen, der sich solchen Strafen als 
Vertragsstrafen im voraus unterwirft. 
g 2. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, aufgeben. 
Will er die Bahn veräußern, verpfänden, verpachten oder durch einen andern 
Unternehmer betreiben lassen, so hat er hiezu gleichfalls die Genehmigung dieses 
Ministeriums einzuholen. 
8 23. 
Die Genehmigung wird auf die Dauer von neunzig Jahren verliehen, die von 
der Eröffnung des Betriebs auf der Bahnstrecke Reutlingen—Betzingen an gerechnet 
werden. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Staat berechtigt, die Bahnanlagen unentgeltlich 
als sein Eigentum an sich zu ziehen. Zu den Bahnanlagen im Sinne dieser Bestim- 
mung gehören außer den Schienengleisen und den Ständern mit Oberleitung die vor- 
handenen Wagenschuppen, Lagerräume und Werkstätten einschließlich der hiezu gehörigen 
Grundflächen, dagegen nicht die Fahrzeuge, die Betriebsgerätschaften und etwaige 
Materialvorräte. 
8 24. 
Der Staat kann gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den 
Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahnanlagen (vergl. § 23 Abs. 2) ver-
	        
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