Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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langen. Die Frist von fünfundzwanzig Jahren, nach der dies möglich ist, soll von 
der Eröffnung des Betriebs auf der Strecke Reutlingen—Betzingen an gerechnet werden. 
Dem Unternehmer, dem das Verlangen der Abtretung mindestens ein Jahr vor dem 
Tag der übernahme angekündigt werden muß, ist in diesem Fall das von ihm aus 
eigenen Mitteln aufgewendete Anlagekapital zu ersetzen. 
Die Größe dieses Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn aus- 
gemittelt und bei späteren Ergänzungs= und Erweiterungsbauten, die nicht als Unter- 
haltungsarbeiten anzusehen sind, berichtigt (vergl. § 9 Nr. 7). Im Fall einer Anderung 
der Bahnanlage, insbesondere der Verlegung einzelner Bahnstrecken, kommt nur der 
Aufwand für die neue Anlage in Betracht, während der Aufwand für die ursprüngliche 
Anlage ausscheidet. Als Anlagekapital gelten nur die für den Bau tatsächlich aufgewen- 
deten Beträge unter Abzug aller Rabatte, Skonti, Provisionen jeder Art, einschließlich 
etwaiger durch ein Gesellschaftsverhältnis usw. mit dem Bauunternehmer erzielter 
Konsortialgewinne. 
Macht der Staat von seinem Erwerbungsrecht Gebrauch, so ist er berechtigt, gleich- 
zeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen Fahrzeuge, Betriebsgerätschaften, Vorräte 
u#sw. gegen Erstattung des von Sachpverständigen festgestellten Werts an sich zu ziehen. 
Mit Übergabe der Bahn ist auch der gesammelte Erneuerungsfonds für den Ober- 
bau und die Stromzuführungsanlage an den Staat abzuliefern. 
Sollten bei der Erwerbung durch den Staat die Bahn oder ihre Zubehörden sich 
in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für ihre vollständige Instand- 
setzung, der nötigen Falls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu erstattenden 
Anlagekapital abgezogen, soweit er nicht durch den Erneuerungsfonds gedeckt wird. 
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, und der Unternehmer je einen 
Sachverständigen und, falls sich diese nicht einigen, einen weiteren Sachverständigen als 
Obmann zu wählen; kommt eine Einigung über die Wahl des Obmanns nicht zustande, 
so soll der Präsident des Landgerichts Stuttgart um Ernennung eines solchen ersucht 
werden. Die Sachverständigen können nur nach der Vorschrift des § 406 der Zivil-
	        
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