Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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prozeßordnung abgelehnt werden. Üüber die Ablehnung entscheidet der Vorstand des 
Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter. 
8 25. 
Falls der Staat von seinem Ankaufsrecht (§ 24) Gebrauch macht, wird er das 
von dem Unternehmer auf der Bahn verwendete noch dienstfähige Personal in seinen 
Dienst übernehmen unter den diesem Personal vom Unternehmer vertragsmäßig zuge- 
sicherten Bedingungen; jedoch dürfen die Ansprüche dieses Personals an Gehalt und 
Pension die dem Staatsbahnpersonal derselben Klasse zukommenden Bezüge nicht über- 
steigen. 
8 26. 
Wenn die Genehmigung für erloschen erklärt wird (§ 20) und die Königliche 
Staatsregierung die Bahn gegen Erstattung ihres Werts (§ 24) für den Staat zu 
erwerben nicht beabsichtigt, so kann das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, veranlassen, daß die Bahn mit den Fahrzeugen und allen Zubehörden 
nach den für die Zwangsversteigerung der Bahneinheit geltenden Vorschriften (vergl. 
Art. 37 des Gesetzes, betreffend die Bahneinheiten, vom 23. März 1906, Reg. Bl. S. 67) 
für Rechnung des Unternehmers öffentlich versteigert wird. 
§ 27. 
Der Unternehmer hat bei dem Bau und Betrieb der Bahn die zum Schutz der 
staatlichen Telegraphen= und Fernsprechleitungen erforderlichen Vorkehrungen nach An- 
ordnung der Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für die Kosten aufzukommen, 
die dieser Verwaltung durch seine Anlage verursacht werden. 
Auf Verlangen hat der Unternehmer die Benutzung des Bahneigentums zur Führung 
der staatlichen Telegraphen= und Fernsprechleitungen unentgeltlich zu gestatten, soweit 
dies mit dem Bahnbetrieb vereinbar ist, auch hat er die Anbringung der staatlichen 
Leitungen an den zu Bahnzwecken dienenden Gestängen ohne besondere Vergütung zu- 
zulassen; anderseits steht ihm frei, an den staatlichen Telegraphengestängen am Bahn- 
körper die Bahntelegraphenleitungen durch die Organe der Telegraphenverwaltung gegen 
Ersatz der Kosten anbringen zu lassen. Bei gemeinsamer Benutzung von Gestängen 
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