Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorbehältlich der Rechtsbeschwerde an den Ver— 
waltungsgerichtshof nach Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 
16. Dezember 1876 entschieden. 
Soweit die Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige Ver- 
äußerung der als Sicherheit hinterlegten Pfänder zum Vollzug gegen den Unternehmer 
gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden Vor- 
schriften über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend. 
8 32. 
Für die Genehmigung zum Bau und Betrieb der neuen Teilstrecke werden 200 M, 
für die Übertragung der Genehmigung für die bestehende Teilstrecke 150 .4 Sportel 
angesetzt (Nr. 21 des Sporteltarifs). 
Stuttgart, den 16. Juni 1911. 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung. 
Weizsäcker. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einfuhr von Schlachtrindern aus Dä#nemark, Schweden und Norwegen. 
Vom 14. Juni 1911. 
Unter Bezugnahme auf § 5 der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 6. April 1911, betreffend Anderung des Verfahrens bei der auf 
dem Seeweg erfolgenden Einfuhr von Rindern aus Dänemark, Schweden und Nor- 
wegen (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 156), wird unter Aushebung der 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 12. April 1898 (Reg. Bl. S. 100) 
mit Wirkung vom 1. Juli ds. Is. ab nachstehendes verfügt: 
81. 
Die Einfuhr von Schlachtrindern aus Dänemark, Schweden und Norwegen ist nur 
in die öffentlichen Schlachthäuser zu Stuttgart, Eßlingen, Heilbronn und Ulm erlaubt.
	        
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