197
Fleischbeschau bezüglich der überführten Tiere mitzuteilen und dabei namentlich anzu—
geben, ob die Tiere nach der Schlachtung tuberkulös befunden worden sind oder nicht
und was mit dem wegen Tuberkulose beanstandeten Fleisch geschehen ist.
Stuttgart, den 14. Juni 1911.
Pischek.
Bekauntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. April 1911 auf Grund der 8§ 6 und 7 Ziffer 1
des Gesetzes vom :). Iumi 16, über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-
Gesetzbl. von 1894 S. 410) beschlossen, den Bundesratsbeschluß vom 17. Februar 1898 (Zentralblatt
S. 133) über das Verfahren bei der auf dem Seeweg erfolgenden Einfuhr von Rindern aus
Dänemark und Schweden-Norwegen durch den nachstehenden Beschluß zu ersetzen.
Weschluß
über die Ermittelung und weitere Behandlung tuberkulöser und tuberkuloseverdächtiger
Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen in den Seequarantäneanstalten.
SIl.
Alle Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen, die in eine Seequarantäneanstalt ein—
geführt werden, sind durch Ohrmarken mit fortlaufenden Nummern zu kennzeichnen. An den
Nummern ist die Quarantäneanstalt durch Beifügung des Anfangsbuchstabens kenntlich zu machen.
§ 2.
Alle vorgenannten Rinder sind von dem mit der Aufsicht beauftragten Tierarzt außer auf
andere übertragbare Seuchen auch darauf zu untersuchen, ob sie mit Tuberkulose behaftet sind.
8 3.
Die Untersuchung auf Tuberkulose hat durch klinische und nötigenfalls durch bakteriologische
Untersuchung nach einer vom Reichskanzler zu erlassenden Anweisung zu erfolgen, in der auch über
die vom Besitzer zu entrichtenden Untersuchungsgebühren Bestimmung zu treffen ist.
Erfordert die Ausführung der bakteriologischen Untersuchung einen die gewöhnliche Quarantäne-
frist übersteigenden Zeitraum, so müssen die verdächtigen Tiere auf Kosten des Besitzers bis zum
Abschluß der Untersuchung in der Quarantäne verbleiben, sofern der Besitzer nicht die Wieder-
ausfuhr vorzieht.