Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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bei der K. Heilanstalt Weinsberg (Weißenhof) die nach dem vorliegenden Plan hiefür 
erforderlichen auf der Markung Weinsberg gelegenen Grundstücke und Rechte an Grund- 
stücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Unternehmerin durch 
1. Schultheiß Stellwag, im Falle seiner Verhinderung durch Gemeinderat Senghas, 
2. Gemeinderat Hesser, 
3. Gemeinderat Saupp, 
sämtlich in Erlenbach, vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Gegeben Bebenhausen, den 14. Juni 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Genehmigung für die Eisenbahnen Cyach—Stetten und Kleinengstiugen—Gammertingen. 
Vom 28. Juni 1911. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs vom 14. Juni 
ds. Is. ist die Genehmigungsurkunde für die auf württembergisches Gebiet fallenden 
Teilstrecken der Eisenbahnen von Eyach nach Stetten und von Kleinengstingen nach 
Gammertingen vom 8. Juni 1900 (Reg. Bl. S. 454 vergl. mit Reg. Bl. von 1907 
S. 231 und von 1908 S. 59) geändert worden wie folgt: 
1. Die Bezeichnungen „Konzession“ und „Konzessionsurkunde“ werden durchweg 
durch „Genehmigung“ und „Genehmigungsurkunde“ ersetzt. 
2. Die Nummer 1 des § 9 erhält die Fassung: 
„Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit ist auf 40 km in der Stunde 
festgesetzt. Die Anordnung einer geringeren Geschwindigkeit und besonderer 
Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen auf stark gekrümmten Strecken,
	        
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