Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

204 
schriften über die Einrichtung des Vorbereitungsdiensts werden durch das Justiz- 
ministerium erlassen. 
8 3. 
Die Meldungen zu der Prüfung sind von denjenigen Anwärtern, welche zur Zeit 
ihrer Meldung noch im Vorbereitungsdienst bei einem Amtsgericht begriffen sind, durch 
Vermittlung dieses Amtsgerichts, von sonstigen Anwärtern durch Vermittlung des Amts- 
gerichts ihres Aufenthaltsorts, soweit tunlich mit einer Außerung des Amtsgerichts 
über das Verhalten des Anwärters, bei dem Justizministerium einzureichen. 
§ 4. 
Der Meldung zu der Prüfung sind beizulegen: 
1. 
eine selbstgeschriebene Darstellung der persönlichen Verhältnisse und des Lebens- 
laufs des Anwärters unter Anschluß einer Nationalliste; 
der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit; 
der Nachweis der Zurücklegung des 25. Lebensjahrs; 
.#der Nachweis, daß der Anwärter die aktive Dienstpflicht im stehenden Heer 
oder in der Flotte erfüllt hat oder von ihr für die Friedenszeit endgültig 
befreit ist; 
l der Nachweis, daß der Anwärter die für den Gerichtsvollzieherdienst erforder- 
liche körperliche Rüstigkeit besitzt; 
. ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts und ein Auszug 
aus dem Strafregister des Geburtsorts des Anwärters; 
ein Nachweis, daß der Anwärter sich in geordneten Vermögensverhältnissen 
befindet. 
Soweit die Nachweise schon dem Gesuche um Zulassung zu dem Vorbereitungs- 
dienst beigelegt waren und nicht zurückgegeben worden sind, genügt bei der Meldung 
ein Hinweis auf dieselben. Hinsichtlich der in Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 genannten 
Nachweise ist jedoch eine solche Bezugnahme nur bei denjenigen Anwärtern ausreichend, 
welche zur Zeit der Meldung noch im Vorbereitungsdienst begriffen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.