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schriften über die Einrichtung des Vorbereitungsdiensts werden durch das Justiz-
ministerium erlassen.
8 3.
Die Meldungen zu der Prüfung sind von denjenigen Anwärtern, welche zur Zeit
ihrer Meldung noch im Vorbereitungsdienst bei einem Amtsgericht begriffen sind, durch
Vermittlung dieses Amtsgerichts, von sonstigen Anwärtern durch Vermittlung des Amts-
gerichts ihres Aufenthaltsorts, soweit tunlich mit einer Außerung des Amtsgerichts
über das Verhalten des Anwärters, bei dem Justizministerium einzureichen.
§ 4.
Der Meldung zu der Prüfung sind beizulegen:
1.
eine selbstgeschriebene Darstellung der persönlichen Verhältnisse und des Lebens-
laufs des Anwärters unter Anschluß einer Nationalliste;
der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit;
der Nachweis der Zurücklegung des 25. Lebensjahrs;
.#der Nachweis, daß der Anwärter die aktive Dienstpflicht im stehenden Heer
oder in der Flotte erfüllt hat oder von ihr für die Friedenszeit endgültig
befreit ist;
l der Nachweis, daß der Anwärter die für den Gerichtsvollzieherdienst erforder-
liche körperliche Rüstigkeit besitzt;
. ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts und ein Auszug
aus dem Strafregister des Geburtsorts des Anwärters;
ein Nachweis, daß der Anwärter sich in geordneten Vermögensverhältnissen
befindet.
Soweit die Nachweise schon dem Gesuche um Zulassung zu dem Vorbereitungs-
dienst beigelegt waren und nicht zurückgegeben worden sind, genügt bei der Meldung
ein Hinweis auf dieselben. Hinsichtlich der in Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 genannten
Nachweise ist jedoch eine solche Bezugnahme nur bei denjenigen Anwärtern ausreichend,
welche zur Zeit der Meldung noch im Vorbereitungsdienst begriffen sind.