Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Über ihre Beschäftigung in der Zeit nach dem Vorbereitungsdienst haben die An- 
wärter sich in der Meldung zu äußern und Nachweise vorzulegen. 
§ 5. 
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Justizministerium, das auch die 
Vorladung der Zugelassenen zu der Prüfung anordnet und die erforderlichen näheren 
Bestimmungen über den Meldungstermin, den Zeitpunkt der Vornahme der Prüfung 
und über ihre Einrichtung erlassen wird. 
Sind seit der Leistung des Vorbereitungsdiensts mehr als zwei Jahre verflossen, 
so soll eine Zulassung zur Prüfung nicht erfolgen; aus besonderen Gründen kann 
jedoch das Justizministerium die Zulassung bewilligen. 
86. 
Die Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die von dem Justizministerium 
aus Beamten des höheren und mittleren Justizdienstes gebildet wird. 
87. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen Anwärtern die gleichen Aufgaben zu 
sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. 
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen. 
88. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, die nicht ausdrücklich zu- 
gelassen sind, ist verboten. 
Ein Anwärter, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird, wenn 
sie im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungskommission von 
der Prüfung ausgeschlossen; kommt die Verfehlung erst später an den Tag, so wird 
ihm kein Prüfungszeugnis erteilt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen. 
Gleiche Ahndung trifft denjenigen, welcher während der Prüfung Anderen in irgend 
einer Weise zur Lösung der gestellten Aufgaben behilflich ist oder von Anderen Hilfe 
annimmt.
	        
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