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gesetzter Kinder in Anstalten oder in geeigneten Familien, sowie Verwilligung von Lehr-
geldbeiträgen;
4) die Gewährung von Beihilfen zur Gründung und Vermehrung von Orts-
bibliotheken;
5) die Förderung der Krankenpflege durch Beiträge zur Ausbildung und Anstellung
von Krankenpflegerinnen, sowie zur Beschaffung der für die Krankenpflege erforderlichen
Geräte und sonstigen Hilfsmittel, besonders die Mitwirkung bei der Bekämpfung der
Tuberkulose und des Lupus;
6) die Anregung zur Gründung neuer Vereine oder Anstalten für sonstige Wohl-
tätigkeits= und Fürsorgezwecke;
7) die unmittelbare Aufsicht (namentlich bezüglich der Vermögensverwaltung) über
diejenigen Wohltätigkeitsanstalten und -vereine, welche sich dieser Aufsicht unterstellt haben;
8) die Hilfeleistung bei außerordentlichen Notständen, wie bei bedeutenderem Hagel-,
Wasser= oder Brandschaden, und die Sammlung der zu diesem Zweck erforderlichen
Mittel (Notstandsfonds);
9) die Gewährung von Beihilfen an einzelne Personen bei sonstigen außerordent-
lichen Notständen, soweit hiefür Mittel, namentlich aus vorhandenen Stiftungen, zur
Verfügung stehen;
10) die Unterstützung der Staatsbehörden durch Abgabe gutächtlicher Außerungen
über Fragen der öffentlichen Wohltätigkeit, des Jugend-Erziehungs= und Rettungswesens
und durch sonstige sachgemäße Beratung auf diesem Gebiete;
11) die Herstellung und Unterhaltung einer Verbindung mit den Organen der
Wohltätigkeitsbestrebungen außerhalb Württembergs;
12) die Überwachung der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse nach näherer
Vorschrift der für letztere geltenden Bestimmungen.
§ 2.
Die Zentralleitung, welcher die Rechtsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zukommt, hat ihren Sitz in Stuttgart.