Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Einschluß des Vorstands oder seines Stellvertreters erforderlich. Die Beschlüsse werden 
nach einfacher (absoluter) Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit 
hat der Vorsitzende, welchem sonst kein Stimmrecht zukommt, den Stichentscheid. In 
besonders dringenden Fällen kann die Beschlußfassung im Wege der schriftlichen Ab- 
stimmung herbeigeführt werden. 
Bei einfacheren Gegenständen erfolgt die Erledigung durch den Vorstand, zutreffenden- 
falls auf den Antrag des etwa bestellten Berichterstatters. 
Für einzelne Gegenstände können besondere Ausschüsse bestellt und durch Beiziehung 
von der Zentralleitung nicht angehörenden Sachverständigen verstärkt werden. 
Das Nähere hierüber wie über die Geschäftsbehandlung überhaupt wird durch eine 
von der Zentralleitung aufzustellende Geschäftsordnung bestimmt. 
8 6. 
Der Zentralleitung steht namentlich zur Vorbereitung und Begutachtung von 
Fragen allgemeiner Bedeutung ein aus 12, teils männlichen, teils weiblichen ehren- 
amtlichen Mitgliedern bestehender Beirat zur Seite, in welchem die verschiedenen 
Landesteile und die wichtigsten der mit der Zentralleitung in Verbindung stehenden 
Vereinigungen und Veranstaltungen im Gebiet der helfenden Nächstenliebe vertreten sein 
sollen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren durch die 
Zentralleitung und unterliegt der Genehmigung Seiner Majestät des Königs. 
Der Beirat versammelt sich auf schriftliche Einladung mindestens zweimal jährlich 
mit der Zentralleitung; die auswärtigen Mitglieder haben Anspruch auf den Ersatz 
ihrer Reiseauslagen. 
§ 7. 
Zur Besorgung der Kanzlei= und Kassengeschäfte sind der Zentralleitung die 
erforderlichen besoldeten Beamten beigegeben. Die Ernennung und Entlassung derselben 
erfolgt auf Vorschlag der Zentralleitung durch Seine Majestät den König. 
Auf diese Beamten finden bezüglich der allgemeinen Dienstpflichten die für die
	        
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