Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

219 
württembergischen Staatsbeamten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung; im 
übrigen werden deren dienstrechtliche Verhältnisse durch Dienstvertrag bestimmt. 
Im Kassenverkehr zeichnet der Kassier namens der Zentralleitung. 
g 8. 
Die Zentralleitung schöpft die Mittel zur Erfüllung ihrer Zwecke aus dem ihr 
hiefür zukommenden jährlichen Staatsbeitrag, aus den Zinsen der in ihrer Verwaltung 
stehenden Stiftungen und dem Ertrag ihres Vermögens, aus Vermächtnissen und 
Schenkungen, sowie aus dem Ertrag der von ihr bei außerordentlichen Notständen ver- 
anstalteten öffentlichen Sammlungen. 
§9. 
Die Zentralleitung erstattet ihre Berichte an Seine Majestät den König in 
der Form des Anbringens. 
Mit den K. Ministerien und Kollegien verkehrt sie in der Form des Schreibens, 
mit den Bezirks= und Ortsbehörden in derjenigen des Erlasses. 
8 10. 
Die Zentralleitung erstattet über ihre Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht, 
welcher nach zuvor eingeholter Ermächtigung Seiner Majestät des Königs durch 
den Druck zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird. 
Außerdem dient der Erfüllung ihrer Aufgaben die Herausgabe einer Zeitschrift. 
Stuttgart, den 4. Juli 1911. Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus dem schweizerischen 
Kanton Neuenburg. Vom 7. Juli 1911. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird 
das in Abschnitt I der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. September 1910 
(Reg. Bl. S. 492) und in der Verfügung vom 5. April 1911 (Reg. Bl. S. 64) erlassene 
Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus gewissen Kantonen 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.