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diesem Zeitpunkt in Angriff genommen wird, dauert die Genehmigung bis zur Voll—
endung der Kanalisierungsarbeiten.
Die erteilte Genehmigung kann von dem Ministerium des Innern zurückgenommen
werden, wenn nach seiner Auffassung die Kanalisierungsarbeiten durch den Betrieb der
Schleppschiffahrt in unverhältnismäßiger Weise verzögert oder verteuert werden. Gegebenen-
falls ist der Betrieb nach Ablauf von 3 Monaten, von der Zurücknahme der Geneh-
migung an gerechnet, einzustellen.
82.
Das Ministerium des Innern behält sich vor, die erteilte Genehmigung während
der Genehmigungsdauer (§ 1 Abs. 1) mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zurück-
zunehmen, wenn sich herausstellen sollte, daß die Kanalisierung des Neckars in absehbarer
Zeit nicht zur Ausführung kommt. Unter der gleichen Voraussetzung ist die Unter-
nehmerin befugt, den Betrieb unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist
aufzugeben.
83.
Für die mit den Kanalisierungsarbeiten verbundenen Erschwerungen und Behin—
derungen der Schleppschiffahrt wird der Unternehmerin, vorbehältlich der Verwilligung
der erforderlichen Mittel in dem Baufonds, eine angemessene Entschädigung mit der
Maßgabe gewährt, daß deren Betrag zuzüglich etwaiger sonstiger Aufwendungen der
Bauverwaltung für die Aufrechterhaltung des Schleppschiffahrtsbetriebs auf der Strecke
Mannheim— Heilbronn die Höhe von 25000 Mark in einem Kalenderjahr nicht über-
schreiten darf.
Die Festsetzung der Entschädigungssumme bleibt zunächst der Vereinbarung zwischen
der Bauverwaltung und der Unternehmerin überlassen. Kommt eine Einigung nicht zu-
stande, so wird die Entschädigung durch ein Schiedsgericht festgestellt. Das Schieds-
gericht besteht aus 3 Mitgliedern, von denen je eines von der Bauverwaltung und von
der Unternehmerin, das dritte (der Obmann) von diesen beiden Mitgliedern und, wenn
sie nicht innerhalb 14 Tagen sich einigen können, von der Großh. Hessischen Ministerial-
abteilung für Bauwesen ernannt wird.