Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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diesem Zeitpunkt in Angriff genommen wird, dauert die Genehmigung bis zur Voll— 
endung der Kanalisierungsarbeiten. 
Die erteilte Genehmigung kann von dem Ministerium des Innern zurückgenommen 
werden, wenn nach seiner Auffassung die Kanalisierungsarbeiten durch den Betrieb der 
Schleppschiffahrt in unverhältnismäßiger Weise verzögert oder verteuert werden. Gegebenen- 
falls ist der Betrieb nach Ablauf von 3 Monaten, von der Zurücknahme der Geneh- 
migung an gerechnet, einzustellen. 
82. 
Das Ministerium des Innern behält sich vor, die erteilte Genehmigung während 
der Genehmigungsdauer (§ 1 Abs. 1) mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zurück- 
zunehmen, wenn sich herausstellen sollte, daß die Kanalisierung des Neckars in absehbarer 
Zeit nicht zur Ausführung kommt. Unter der gleichen Voraussetzung ist die Unter- 
nehmerin befugt, den Betrieb unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist 
aufzugeben. 
83. 
Für die mit den Kanalisierungsarbeiten verbundenen Erschwerungen und Behin— 
derungen der Schleppschiffahrt wird der Unternehmerin, vorbehältlich der Verwilligung 
der erforderlichen Mittel in dem Baufonds, eine angemessene Entschädigung mit der 
Maßgabe gewährt, daß deren Betrag zuzüglich etwaiger sonstiger Aufwendungen der 
Bauverwaltung für die Aufrechterhaltung des Schleppschiffahrtsbetriebs auf der Strecke 
Mannheim— Heilbronn die Höhe von 25000 Mark in einem Kalenderjahr nicht über- 
schreiten darf. 
Die Festsetzung der Entschädigungssumme bleibt zunächst der Vereinbarung zwischen 
der Bauverwaltung und der Unternehmerin überlassen. Kommt eine Einigung nicht zu- 
stande, so wird die Entschädigung durch ein Schiedsgericht festgestellt. Das Schieds- 
gericht besteht aus 3 Mitgliedern, von denen je eines von der Bauverwaltung und von 
der Unternehmerin, das dritte (der Obmann) von diesen beiden Mitgliedern und, wenn 
sie nicht innerhalb 14 Tagen sich einigen können, von der Großh. Hessischen Ministerial- 
abteilung für Bauwesen ernannt wird.
	        
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