Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend den Vollzug des Wirtschaftsabgabengesetzes. Vom 8. Juli 1911. 
Die Vorschrift im Abs. 2 des § 37 der Verfügung des Finanzministeriums vom 
30. August 1900, betreffend den Vollzug des Wirtschaftsabgabengesetzes (Reg. Bl. S. 674), 
erfährt bezüglich der Ausfuhr von Wein und Obstmost nach Baden mit Wirkung vom 
1. Juli 1911 an folgende Anderung: 
Bei der Ausfuhr mit der Eisenbahn oder mit einem Dampfboote der staat- 
lichen Eisenbahnverwaltungen auf dem Bodensee ist künftig als steuerliche Begleit- 
urkunde anstatt des Übergangsscheins eine vom Versender ohne Mitwirkung einer 
Steuerstelle auszustellende Inhaltserklärung zugelassen, die dem Frachtbriefe 
oder den sonst vorgeschriebenen Eisenbahnbegleitpapieren anzuschließen ist. 
Die Inhaltserklärung soll enthalten: den Namen und Wohnort des Absenders 
sowie des Empfängers, Zahl und Art der Packstücke, Angabe der Art des Weines 
(Obst= oder Traubenwein) und der Literzahl, bei Flaschenweinen der Flaschenzahl, 
sowie die unterschriftliche Bestätigung dieser Angaben durch den Absender. 
Stuttgart, den 8. Juli 1911. 
Geßler. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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