Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

225 
17. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
Inhalt: 
Gesetz, beteeffend die Forterhebung der Steuern. Vom 28. Juli 1911. S. 225. — Gesetz, betreffend einen Zuschlag 
zu den Gerichtskosten und zu den Notariatsgebühren. Vom 28. Juli 1911. S. 226. — Gesetz, betreffend Anderung 
einiger Vorschriften der Gerichtskostenordnung. Vom 28. Juli 1911. S. 228. — Königliche Verordnung, betres 
feend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung des Bohnhoss 
Göppingen erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 21. Juli 1911. S. 231. — 
! Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die 
Erweiterung der Station Tamm erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 21. Juli 
1911. S. 232. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Hinterlegung bei den Gemeinderäten. Vom 
26. Juli 1911. S. 232. — Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend den Vollzug des 
Gesetzes über einen Zuschlag zu den Gerichtskosten und zu den Notariatsgebühren (Reg. Bl. S. 226). Vom 
28. Juli 1911. S. 233. 
  
Ersetz. 
betreffend die Forterhebung der Steuern. Vom 28. Juli 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Zeitraum, in dem die durch das Finanzgesetz vom 18. August 1909 (Reg. Bl. 
S. 152) verwilligten direkten und indirekten Steuern in den für das Etatsjahr 1910 
festgesetzten Beträgen auf Rechnung der neuen Verwilligung nach den bisherigen Be-
	        
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