Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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stimmungen fortzuerheben sind, wird, sofern eine andere Anordnung nicht früher ge— 
troffen wird, bis zum 31. August 1911 verlängert. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Gefßler. 
Ersetz, 
betreffend einen Zuschlag zu den Gerichtskosten und zu den Notariatsgebühren. Vom 28. Juli 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Die Gerichtskosten nach der württembergischen Gerichtskostenordnung sind für die 
Dauer der laufenden Etatsperiode zur Staatskasse mit einem Zuschlag von 40 vom 
Hundert zu den gesetzlich bestimmten Beträgen zu erheben. 
Pfennigbeträge des Zuschlags, die ohne Bruch nicht durch 5 teilbar sind, werden 
auf den nächsthöheren, durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet. 
Art. 2. 
Von dem Zuschlag ausgenommen sind: 
1. die Gebühren 
à) für die Vorlegung der Familienregister und der vor dem 1. Januar 1876 
geführten Kirchenbücher, sowie für die Erteilung von Auszügen aus solchen 
(Art. 47 der Gerichtskostenordnung), 
b) für die Beurkundung von Eheverträgen, Ehe= und Erbverträgen, sowie für 
die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die im Zusammenhang mit der
	        
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