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Beurkundung eines Ehevertrags oder sonst aus Anlaß einer Eheschließung
aufgenommen werden (Gerichtskostenordnung Art. 76 Abs. 2, Art. 81 Abs. 3,
Art. 82 Abs. 2 Satz 2, Art. 86 Abs. 3, Art. 89 Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 6),
Z) für die Legalisation von Urkunden (Art. 85 der Gerichtskostenordnung),
4) für die Genehmigung von Familienstiftungen (Art. 95 der Gerichtskosten-
ordnung),
e) für gerichtliche Hinterlegungen (Art. 96 der Gerichtskostenordnung);
2. die Auslagen (Gerichtskostenordnung Art. 109 und 110).
Art. 3.
Zu den Gebühren der öffentlichen Notare für ihre Berufstätigkeit in den Fällen
der §§ 5 bis 18 und § 20 der Notariatsgebührenordnung vom 2. März 1907 (Reg. Bl.
S. 63), der Ortsvorsteher und Ratsschreiber für nichtamtliche Verrichtungen in Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 32 Ziff. 1 bis 7 der
Notariatsgebührenordnung, der Gerichtsvollzieher für ihre Tätigkeit im Falle des § 29
Abs. 1 Ziff. 1 der Notariatsgebührenordnung wird für die Staatskasse ein Zuschlag
erhoben, dessen Höhe für die laufende Etatsperiode 40 vom Hundert beträgt und für
künftig durch das Finanzgesetz bestimmt wird.
Soweit künftig die Vorschriften der Notariatsgebührenordnung geändert werden,
kann die Anderung für den Zuschlag nur durch Gesetz wirksam werden.
Frei von dem Zuschlag bleiben die in Art. 2 Ziff. 1 Buchstabe b genannten
Gebühren für Beurkundung von Eheverträgen usw. Auch findet Art. 1 Abs. 2 Anwendung.
Der Zuschlag ist von dem zur Zahlung der Gebühr Verpflichteten zu entrichten.
Die öffentlichen Notare, die Ortsvorsteher, Ratsschreiber und Gerichtsvollzieher
sind verpflichtet, nach Maßgabe der im Verordnungsweg zu treffenden näheren Bestim-
mungen den Zuschlag für den Staat von den Beteiligten zu erheben und an die
Staatskasse abzuführen. Der Zuschlag zu der Gebühr für Beglaubigung einer Unter-
schrift oder einer Abschrift darf nur durch Stempelmarken erhoben werden.