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30 cm eine Metallvorlage mit wenigstens 5 cm hohem, aufwärts gebogenem Rande
anzubringen.
Heizkamine müssen an Feuerwände gestellt werden, die über den Feuerraum seitlich
50 em hinausreichen und deren Höhe den Bestimmungen von § 5 Abs. 3 entspricht.
Wenn die Feuerwand nicht mindestens 20 em stark ist, darf sie nicht den Abschluß
für den Feuerraum bilden, sondern ist von diesem durch eine besondere, mindestens
10 em starke Vormauerung zu trennen.
– 12.
Gasöfen und Gasherde, die nicht wenigstens 10 cm hohe Füße haben, müssen
wie die Zimmeröfen eine Unterlage nach der Vorschrift von § 7 Abs. 1, Gasöfen und
Gasherde, die an der Wand befestigt werden, feuersichere Träger erhalten.
Wenn die starke Erwärmung eines brennbaren Fußbodens vor einem Gasofen zu
befürchten ist, muß der Boden auf die Länge des Ofens und in einer Breite von
wenigstens 30 cm nach § 4 verwahrt werden.
Feuerwände nach S 5 sind nicht erforderlich. Es muß aber Holzwerk, das nach
§ 4 verwahrt ist, von Gasöfen und kleineren Gasherden in wagrechter Richtung min-
destens 10 cm, in senkrechter Richtung nach oben mindestens 40 em entfernt sein.
Für unverwahrtes Holzwerk erhöhen sich diese Maße auf 20 cm und 60 em.
Für den Raum unmittelbar über einem Gasofen oder kleineren Gasherd kommen
die Abstandsmaße von § 7 Abs. 4 und 5 zur Anwendung.
Größere Gasherde sind wie die Kochherde nach den Bestimmungen von § 10
oder von § 36 zu behandeln.
8 13.
Bei Obstdarren für den Hausbedarf im Innern von Gebäuden ist der
Darrkasten aus unbrennbarem Stoff herzustellen; er hat von der Decke über ihm wenig-
stens 60 cm entfernt zu bleiben, wenn sie nicht in einer seitlich um mindestens 50 cm
über den Darrkasten hinausreichenden Ausdehnung aus unbrennbarem Baustoff besteht.
Im übrigen finden die Vorschriften des § 10 für Kochherde Anwendung.