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Rönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung
des Bahnhofs Göppingen erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 21. Juli 1911.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für die nach Art. 7 Nr. 6 des
Gesetzes vom 25. August 1909 (Reg. Bl. S. 214) auszuführende Erweiterung des
Bahnhofs Göppingen die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen
Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach dem Plan wird der Güterbahnhof mit den Freiladegleisen und Verlade-
plätzen für den Wagenladungsverkehr auf das linke Ufer der Fils verlegt und mit den
Gleisanlagen auf dem rechten Ufer durch eine Brücke über die Fils verbunden. Auf
dem Personenbahnhof werden die Gleise erweitert und neue Zwischenbahnsteige angelegt,
die mit dem Hauptbahnsteig durch Gleisunterführungen verbunden werden; zu diesem
Zweck wird die Fils in der Richtung gegen Süden verlegt. Die schienengleichen Über-
gänge der Ulmer Straße und der Sauerbrunnenstraße werden durch Straßenüberfüh-
rungen sowie durch eine Fußwegunterführung an der Ulmer Straße und durch einen
Fußgängersteg an der Sauerbrunnenstraße ersetzt. An der Schützenstraße wird ein
neuer, auf das linke Filsufer führender Fußgängersteg errichtet. Die schienengleichen
Übergänge der Gustav-Adolf-Straße und der Unteren Mühlstraße fallen weg.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 21. Juli 1911.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.