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Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung
der Station Tamm erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteigunng.
Vom 21. Juli 1911.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für die Erweiterung der Station
Tamm die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grundstücke und
Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan werden weitere Abstell= und Ladegleise erbaut, auch wird ein
weiterer Lager= und Ladeplatz geschaffen, die bestehende Verladerampe vergrößert und
eine neue an den Güterschuppen angebaut. Hiezu wird eine Verbreiterung der Station
gegen Süden auf den Markungen Tamm und Asperg nötig. Die durch die Stations-
erweiterung berührten Wege werden verlegt.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn=
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 21. Juli 1911.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
Verfügung des Justizministeriums,
betreffend die Hinterlegung bei den Gemeinderäten. Vom 26. Juli 1911.
Der § 2 der Verfügung des Justizministeriums vom 1. Dezember 1899, betref-
fend die Hinterlegung bei den Gemeinderäten (Reg. Bl. S. 1032), wonach Hinter-