Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

235 
Die Gebührenmarken werden von der Steuerverwaltung zunächst in Beträgen 
von 5, 10, 20, 25, 40, 50 Pfennig, 1, 2, 5, 10 und 50 Mark ausgegeben. 
85. 
1. Den in § 4 genannten Notaren und Beamten werden von den Bezirkssteuer- 
ämtern, in deren Bezirk sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben (Hauptsteueramt Stuttgart, 
Kameralämter), Gebührenmarken in einer dem voraussichtlichen Bedarf für ein Vierteljahr 
entsprechenden Menge überlassen. Zur Bestellung der Marken sind gedruckte Formulare 
(Bestellscheine) zu verwenden, die von der Steuerverwaltung den Notaren usw. zuge- 
fertigt werden. 
Es sollen womöglich die einzelnen Markenbeträge in ganzen Bogen bestellt werden, 
wozu bemerkt wird, daß die Bogen der Pfennigwerte je 100 Stück, die der Markwerte 
je 30 Stück Marken enthalten. 
Das Bezirkssteueramt liefert die bestellten Marken mit einem Lieferschein. Für 
die gelieferten Marken hat der Notar usw. dem Bezirkssteueramt auf dem dem Liefer- 
schein angehängten Formular unter Benützung des Vordrucks zu bescheinigen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich im Lauf des Vierteljahrs eine 
Ergänzung des Vorrats des Notars usw. an Gebührenmarken als notwendig erweisen 
sollte. 
2. Die Gebührenmarken und die durch ihre Verwendung von den Beteiligten er- 
hobenen Geldbeträge sind, getrennt von anderen Geldern, sicher zu verwahren. 
3. Am Schluß eines jeden Kalendervierteljahrs hat der Notar usw. die durch 
Verwendung von Gebührenmarken erhobenen Geldbeträge, unter Anschluß einer Nach- 
weisung über den etwa noch vorhandenen Vorrat von Marken in doppelter Ausfertigung, 
dem Bezirkssteueramt zu übermitteln. 
Das Formular zu dieser Nachweisung wird dem Notar usw. von dem Bezirks- 
steueramt zur Verfügung gestellt. 
Die eine der Ausfertigungen der Nachweisung ist von dem Bezirkssteueramt, mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.