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der Bescheinigung über den Empfang der Geldbeträge versehen, alsbald dem Notar usw.
zurückzugeben.
Teillieferungen von Geldbeträgen können auch innerhalb des Kalendervierteljahrs,
unter Beachtung vorstehender Vorschriften, stattfinden; solche Teillieferungen haben zu
erfolgen, wenn jeweils die erhobenen Zuschläge den Betrag von 100 / erreicht haben.
Höhere Kassenbestände können, falls in einzelnen Fällen ein Bedürfnis vorliegt, von
dem Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern zugelassen werden.
Die Notare usw. haben die Lieferscheine und die für sie bestimmten Nachweisungen
in einem besonderen Aktenbund zu sammeln.
4. Im Fall der Erledigung des Amts eines öffentlichen Notars sind die vor-
handenen Gebührenmarken nebst den etwaigen Zuschlagsbeträgen an das Bezirkssteueramt
abzuliefern. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn ein Wechsel in der Stelle eines Be-
zirksnotars, Ortsvorstehers, Ratsschreibers oder Gerichtsvollziehers eintritt, doch kann
in diesem Fall auch die Übergabe der Gebührenmarken und Zuschlagsbeträge an den
Amtsnachfolger unter Aufnahme eines Protokolls hierüber erfolgen, eine Abschrift des
Protokolls ist an das Bezirkssteueramt einzusenden.
5. Die Steuerverwaltung behält sich vor, durch Beamte der Bezirkssteuerämter
bei den Notaren usw., gegebenenfalls in Verbindung mit den nach § 10 Abs. 1 statt-
findenden Prüfungen, auch die Bestände an Gebührenmarken und Zuschlagsbeträgen
untersuchen zu lassen.
8 6.
Die in 8 4 genannten Notare und Beamten können auch ihren Bedarf an Ge—
bührenmarken gegen alsbaldige Bezahlung des Gegenwerts aus eigenen Mitteln von
dem zuständigen Bezirkssteueramt in geeigneten Zeitabschnitten unter Benützung der in
§ 5 Abs. 1 genannten Bestellscheine beschaffen und dann die durch Verwendung der
Gebührenmarken erhobenen Beträge für sich beziehen. In diesem Fall findet die Vor-
schrift des § 5 keine Anwendung.
Im Fall der Erledigung des Amts eines öffentlichen Notars und im Fall eines
Wechsels in der Stelle eines Bezirksnotars, Ortsvorstehers, Ratsschreibers oder Ge-