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richtsvollziehers können die nicht verwendeten Gebührenmarken bei dem Bezirkssteueramt
in bares Geld umgetauscht werden.
§ 7.
Bei der Erhebung der Zuschläge haben die in § 4 genannten Notare und Be-
amten in nachstehender Weise zu verfahren.
I. Die Gebührenmarken sind
1. dann, wenn über das Geschäft eine Urkunde aufgenommen wird, auf die den
Beteiligten auszustellende Urkunde und, falls die Urschrift von dem Notar usw. zurück-
zubehalten ist, auf die zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift der Urkunde zu kleben.
Werden mehrere Ausfertigungen oder Abschriften erteilt, so ist die Gebührenmarke auf
die erste Ausfertigung oder Abschrift zu kleben, auf den übrigen Ausfertigungen oder
Abschriften aber der Betrag der verwendeten Marken zu vermerken. Wird die Urschrift
der Urkunde zurückbehalten, so ist auf diese ein Vermerk über den Betrag der ver-
wendeten Gebührenmarken zu setzen.
2. Bei der Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen ist die Gebühren-
marke auf den Unschlag zu kleben.
3. Soweit über das Geschäft, für das ein Zuschlag zu der Gebühr zu erheben
ist, eine Urkunde nicht ausgestellt wird, ist die Gebührenmarke auf eine dem Zahlungs-
pflichtigen zu erteilende Quittung zu kleben.
II. Nach Anbringung der Gebührenmarken auf den in Nr. 1 genannten Ur-
kunden ist ihre Entwertung dadurch zu vollziehen, daß von dem Notar usw. handschrift-
lich mit Tinte das Datum der Verwendung mit den üblichen Abkürzungen auf den
Marken vermerkt wird.
III. Die erhobenen Zuschläge sind
1. von den Notaren und Gerichtsvollziehern in den von ihnen zu führenden Ge-
schäftsregistern bei den betreffenden Geschäften in eine der Spalte „Bemerkungen“ ein-
zufügende besondere Spalte einzutragen. Handelt es sich um die notarielle Beglaubigung