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8 14.
Rauchkammern müssen dichte, unbrennbare Böden, Wände und Decken in einer
Stärke von wenigstens 10 cm erhalten und im Anschluß an das Kamin in gutem
Verband mit diesem aufgeführt werden, wenn nicht Kamin und Rauchkammer unab-
hängig voneinander je mit eigenen Wänden erstellt werden.
Sie sind mit dicht schließenden, doppelten Türen zu versehen, die je in einem
besonderen Falz anschlagen. Die innere Türe ist ganz aus unbrennbarem Stoff her-
zustellen, die äußere wenigstens auf der inneren Seite mit solchem Stoff zu bekleiden.
Wird die Türöffnung gegen ein in ungefährlicher Weise benütztes Gelaß angebracht,
dessen Boden und Wände mindestens nach § 4 verwahrt sind, so genügt eine einfache,
dicht schließende feuersichere Türe.
Offnungen von Luftzügen müssen mit engmaschigen Drahtgittern versehen und
außerdem durch unbrennbare Türchen oder Schieber dicht verschließbar sein.
Holzwerk in der Umgebung von Rauchkammern ist ebenso zu verwahren, wie bei
den Kaminen (§ 40).
Auf kleinere, aus Eisenblech hergestellte Räucherapparate und Wärmevorrichtungen,
bei denen die abziehenden Rauchgase abgesonderter Feuerstellen benützt werden, finden
die Vorschriften des § 7 Abs. 1, 4 und 6 entsprechende Anwendung (vergl. § 10 Abs. 2).
– 15.
Aschenbehälter sind aus unbrennbarem Stoff herzustellen und in gleicher Weise
dicht zu verschließen. Ihre Innenseiten müssen von Holzwerk wenigstens 10 cm ent-
fernt sein.
§s 16.
Auf Kesselfeuerungen für den Hausbedarf und auf gewerbliche Kessel-
feuerungen mit Ausnahme solcher für leicht brennbare oder besonders feuergefährliche
Stoffe finden, wenn die Kessel nicht mehr als 80 1 fassen, die Vorschriften des § 10
für Kochherde Anwendung.
Fassen die Kessel mehr als 80 1, so sind die Kesselfeuerungen auf eine von Grund
aus feuersicher aufgeführte Unterlage aus unbrennbarem Baustoff zu stellen. Die
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