Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

243 
18. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 7. August 1911. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend Gewährung von Notstandsdarlehen an Weinbaugemeinden. VBom 13. Juli 1911. S. 243. — Be- 
kanntmachung des Justizministeriums, betrefsend Anderung in der Besetzung der Sachverständigenkammer für Werke 
der bildenden Künste für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 1. August 1911. S. 244. — Verfügung des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die Anderung der Württem- 
bergischen Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 27. Juli 1911. S. 245. — Bekanntmachung des Ministeriums 
des Innern, betreffend die Errichtung eines Kaufmannsgerichtes. Vom 22. Juli 1911. S. 245. — Bekanntmachung 
der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Einteilung 
für das Deutsche Reich. Vom 27. Juli 1911. S. 246. 
  
Gesetz, 
betreffend Gewährung von Notstandsdarlehen an Weinbaugemeinden. Vom 13. Juli 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, den durch den Ausfall der Weinernte 
im Jahr 1910 in einen Notstand versetzten Gemeinden des Landes Darlehen aus dem 
Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse bis zu dem Gesamtbetrag von 
300 000 zu geben und denjenigen Gemeinden, die infolge dieses Notstands Dar- 
lehen, die sie auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 229) erhalten
	        
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