Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. November 1907, 
Reg. Bl. S. 781, hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 1. August 1911. 
Schmidlin. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Anderung der Württembergischen Postordnung vom 21. Mai 1000. Vom 27. Juli 1911. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird mit Wirkung vom 
1. September ds. Is. an wie folgt geändert und ergänzt: 
Im § 25 „Postanweisungen“ erhält der Absatz V die nachstehende Fassung: 
Der Postanweisungsumschlag kann zum Einlegen von Briefen, der 
Abschnitt der Postanweisungskarte zu Mitteilungen benützt werden. Ein Post- 
anweisungsumschlag mit Einlage darf das Gewicht von 20 g nicht über- 
steigen. 
Stuttgart, den 27. Juli 1911. 
Weizsäcker. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Errichtung eines Kanfmannsgerichtes. Vom 22. Juli 1911. 
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 266) ist 
in Tübingen für den Bezirk dieser Stadtgemeinde ein Kaufmannsgericht errichtet 
worden. Es ist am 1. Juli 1911 in Wirksamkeit getreten. 
Stuttgart, den 22. Juli 1911. 
Pischek.
	        
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