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Wände in ihrer Umgebung müssen auf ganze Höhe und bis auf einen Abstand von
40 cm vom Kesselgemäuer, sowie von 1,2 m von der Schüröffnung der Kesselfeuerung
an als Feuerwände hergestellt werden, deren Stärke nach ihrer Bauart und nach dem
Grade ihrer Erwärmung zu bestimmen ist, mindestens aber 12 cm betragen muß. Der
Boden des Gelasses soll in der Regel in seiner ganzen Ausdehnung mindestens aber
in einer Breite von 1,2 m rings um den Kessel aus unbrennbarem Baustoff bestehen.
Auf die Kessel finden, wenn die Erwärmung ihres Inhalts getrennt von der
Feuerstätte durch Dampf oder heißes Wasser erfolgt, die Vorschriften des § 7 für
Zimmeröfen entsprechende Anwendung.
§ 17.
Gewerbliche Kesselfeuerungen für leicht brennbare und besonders feuergefähr-
liche Stoffe dürfen ohne Rücksicht auf die Größe des Kessels und die Art seiner Er-
wärmung nur in solchen Gelassen aufgestellt werden, deren Wände, Decken und Böden
samt den tragenden Bauteilen aus unbrennbarem Baustoff bestehen, wobei sichtbare
tragende Eisenteile feuersicher ummantelt und Offnungen gegen andere Gelasse mit
feuersicheren Verschlüssen versehen sein müssen.
Wenn es sich um besonders kleine Einrichtungen handelt, können unter Wahrung
der Rücksichten auf Feuersicherheit von der Baupolizeibehörde nach ihrem Ermessen
Ausnahmen zugelassen werden.
8 18.
Auf Kesselfeuerungen für Niederdruckdampf= oder Warmwasserheizungen
finden, wenn der Wasserinhalt des Kessels nicht mehr als 150 1 beträgt, die Vor-
schriften des S 10 für Kochherde und, wenn der Wasserinhalt des Kessels größer ist,
die Vorschriften für die Kesselfeuerungen in § 16 Abs. 2 Anwendung.
Kleine, in der Gestalt von Tonöfen hergestellte Einrichtungen für Warmwasser-
heizungen unterliegen denselben Vorschriften wie die Tonöfen (§ 7).
Die Leitungsröhren sowie die Heizkörper der Niederdruckdampf= und Warmwasser-
heizungen müssen von Holzwerk in der Regel 2 cm entfernt sein und in Gelassen, in
denen leicht brennbare oder besonders feuergefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet