V.
VI.
VIII.
II.
III.
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Ersuchen und Mitteilungen in den oben Abs. 1 aufgeführten Angelegenheiten sind
nicht an die einzelnen Ingenieure, sondern an den Revisionsverein zu richten.
Das Ministerium kann die Nachprüfung der von den Ingenieuren des Vereins
ausgeübten Tätigkeit anordnen; auf Verlangen hat dabei ein Ingenieur des Vereins
anwesend zu sein und mitzuwirken.
Der Verein ist verpflichtet, sich durch Jahresberichte an das Ministerium über
seine Tätigkeit auszuweisen.
Das Ministerium bestimmt einen Kommissar, der berechtigt ist, an den Verhand-
lungen des Vorstands und der Hauptversammlung des Vereins teilzunehmen und der
von diesen Verhandlungen unter Anschluß einer Tagesordnung rechtzeitig zu benach-
richtigen ist. Auch ist ihm von den Monatsberichten des ersten Ingenieurs (Direktors)
an den Vorstand des Vereins Einsicht zu geben. Der Name des Kommissars wird
im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Ministeriums des Innern bekannt gemacht.
8 3.
Bei Dampfkesselanlagen der staatlichen Verkehrsanstalten einschließlich der Schiffskessel
der württembergischen Dampfschiffahrtverwaltung werden die in dieser Verfügung dem
Revisionsverein und seinen Ingenieuren zugewiesenen Aufgaben an deren Stelle durch
einen von der Verkehrsanstaltenverwaltung bestimmten Sachverständigen wahr-
genommen.
Die Verkehrsanstaltenverwaltung kann jedoch die oben § 2 Abs. 1 Nr. 1—6
genannten Aufgaben für einen beliebigen Teil ihrer Kesselanlagen ganz oder teilweise
dem Revisionsverein übertragen, der dann im Umfang der Übertragung an die Stelle
des von der Verkehrsanstaltenverwaltung bestimmten Sachverständigen tritt.
Der Name und die Befugnisse dieses Sachverständigen werden im Staatsanzeiger
und im Amtsblatt des Ministeriums des Innern bekannt gemacht.
84.
Als Sachverständigenkommission im Sinne des § 2 Abs. 1 der allgemeinen poli-
zeilichen Bestimmungen ist durch Vereinbarung der Bundesregierungen die Deutsche