Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

II. 
III. 
256 
B. Anlegung von Dampfhesseln. 
I. Genehmigung. 
1. Voraussetzungen. 
88. 
Genehmigung ist nach 8 24 der Gew. O. erforderlich, wenn neue Dampftessel 
oder solche Dampfkessel, deren Genehmigung nach 8 49 der Gew. O. oder aus andern 
Gründen erloschen ist, angelegt und betrieben werden wollen. 
Die Genehmigung wird bei feststehenden Dampfkesseln für eine bestimmte Betriebs- 
stätte, bei Schiffskesseln für ein bestimmtes Schiff, bei beweglichen Dampfkesseln und 
bei Kleinkesseln ohne Beziehung zu einer Betriebsstätte erteilt. Reserveschiffskessel, 
welche mit den Kesseln, zu deren Ersatz sie dienen sollen, in der Bauart, Größe und 
Spannung übereinstimmen, können jedoch gleichzeitig für mehrere gleichgebaute Schiffe 
genehmigt werden. 
Wenn an die Stelle eines seither dem Betrieb dienenden Dampfkessels ein neuer 
tritt, so ist die Genehmigung auch dann notwendig, wenn der letztere von derselben 
Bauart und Größe ist wie der alte Kessel. 
§ 9. 
Ferner ist nach § 25 der Gew. O. Genehmigung erforderlich, wenn wesentliche 
Anderungen 
1. in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte von feststehenden oder Schiffs- 
dampfkesseln, 
2. in der Bauart und 
3. im Betriebe der Dampfkessel, z. B. durch eine aus sicherheitspolizeilichen Gründen 
erforderliche dauernde Herabsetzung oder durch eine Erhöhung der in der Ge- 
nehmigungsurkunde festgesetzten höchsten Dampfspannung, 
1. in den durch die Genehmigungsurkunde aufgestellten Bedingungen 
durchgeführt werden sollen.
	        
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