II.
III.
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Zu genehmigen sind also auch: feststehende Dampfkessel bei Verlegung an eine
andere Betriebsstätte oder bei Umwandlung in bewegliche Dampfkessel, Schiffskessel
für den Betrieb außerhalb des bei der Genehmigung bestimmten Schiffs, ferner Dampf-
kessel, die nicht mehr als bewegliche an wechselnden Betriebsstätten, sondern feststehend
betrieben werden sollen.
Eine Anderung kann auch mit dem Einbau eines Dampfüberhitzers (6 1 Abs. 3Za
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über Landdampfkessel und § 1 Abs. 3d der
Bestimmungen über Schiffsdampfkessel) verbunden sein und sie bedarf in der Regel
der Genehmigung, wenn der Überhitzer zwischen die Absperrventile zu liegen kommt.
Das gleiche gilt für Speisewasservorwärmer, die in die Feuerzüge oder in den Fuchs
einer bestehenden Dampfkesselanlage eingebaut werden sollen.
Ersatzteile, die in der Bauart mit denen übereinstimmen, zu deren Ersatz sie
bestimmt sind und hinsichtlich ihres Baustoffs den geltenden Bestimmungen entsprechen
G. B. die ausziehbaren Teile von Feuerbüchskesseln), bedürfen keiner Genehmigung.
10.
Zu einer Dampfkesselanlage gehören im allgemeinen:
1. der Kesselkörper, d. h. der zwischen den Absperrventilen liegende Teil der An-
lage (zu vergl. § 2 Abs. 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen),
2. die Ausrüstungsteile,
die zur Herstellung des Feuerungsraumes oder der Feuerzüge erforderliche
Einmauerung, einschließlich des Abgaskanals (Fuchses),
4. der Schornstein und
5. sonstige Bauten, die im einzelnen Fall als wesentliche Bestandteile der Dampf-
kesselanlage zu gelten haben, also insbesondere der Kesselraum (Kesselhaus).
11.
In zweifelhaften Fällen, insbesondere beim Einbau eines Dampfüberhitzers oder
Speisewasservorwärmers (oben § 9 Abs. 3), empfiehlt es sich, vor Errichtung oder
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