II.
III.
IV.
V.
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Anderung einer Anlage durch Vermittlung des Revisionsvereins die Entscheidung der
zuständigen Behörde (unten § 12) darüber einzuholen, ob Genehmigung erforderlich ist
oder nicht.
2. Zuständigkeit.
– 12.
Zu der nach §§ 8 und 9 erforderlichen Genehmigung ist nach § 64 der Ver-
fügung des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1907, betreffend den Vollzug
der Bezirksordnung (Reg. Bl. S. 643), das Oberamt zuständig, wenn Einwendungen
gegen die zur Anlage gehörenden Hochbauten nicht erhoben oder die erhobenen Ein-
wendungen zurückgezogen worden sind und die Anlage nach dem Antrag des Unter-
nehmers ohne Bedingungen und Einschränkungen oder nur mit solchen Bedingungen
und Einschränkungen, mit welchen sich der Unternehmer ausdrücklich einverstanden erklärt
hat, genehmigt werden kann.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu oder kommt die Versagung der Genehmi-
gung in Frage, so hat der Bezirksrat über das Genehmigungsgesuch zu entscheiden.
An die Stelle des Bezirksrats tritt, wenn die Amtskörperschaft eine Dampfkessel-
anlage errichten oder verändern will oder gegen eine Anlage auf Grund eines Nach-
barschafts= oder Privatrechtsverhältnisses Einsprache erhoben hat, die Kreisregierung.
Die Behörde, welche die Genehmigung erteilt hat, entscheidet auch über Frist-
verlängerungen nach § 49 Abs. 2 der Gew.O.
Zu Fristungen nach § 49 Abs. 3 der Gew.O. ist in den Fällen von Abs. 3 die
Kreisregierung, im übrigen das Oberamt zuständig. Will jedoch das Oberamt die
Fristung versagen, so hat der Bezirksrat zu entscheiden.
13.
Wenn ein Baugesuch (3. B. Errichtung oder Anderung eines Maschinenhauses,
Fabrikgebäudes und dergl.) mit einem gleichzeitig anhängigen Gesuch um die Genehmi-
gung der Errichtung oder Veränderung von Dampfkesselanlagen in Verbindung steht,
so hat die zur Genehmigung des letzteren Gesuchs zuständige Behörde (§ 12) auch
über das Baugesuch zu erkennen (Art. 106 der Bauordnung).