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8 16.
Für die Zeichnungen und Pläne ist festes, dauerhaftes Papier oder ein ähnlicher
Stoff zu verwenden und das vorgeschriebene Kanzleiformat (21: 33 em) einzuhalten.
Bei den Lageplänen ist in der Regel der Maßstab 1: 500, bei den Bauzeichnungen
der Maßstab 1: 100 anzuwenden.
Wenn es im einzelnen Fall für erforderlich gehalten wird, können Zeichnungen
einzelner Bauteile auch in einem größeren Maßstabe oder Übersichtspläne der weiteren
Umgebung und Ansichtszeichnungen oder Schaubilder verlangt werden.
Jede Zeichnung muß mit Maßstab versehen sein.
In den Bauzeichnungen und Lageplänen sind neue Bauten und Bauteile mit
roter Farbe, bestehende, soweit sie eine Anderung nicht erfahren, mit schwarzer und
soweit sie beseitigt werden, mit gelber Farbe zu bezeichnen.
Die Befugnis zur Anfertigung von Lageplänen richtet sich nach § 101 Abs. 2
der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom
10. Mai 1911. Die übrigen Zeichnungen können von beliebigen dazu befähigten
Personen gefertigt werden; Zeichnungen, die erkennen lassen, daß ihr Verfertiger das
nötige Verständnis für die Ausführung der Bauten nicht besitzt, können zurückgewiesen
werden.
§ 17.
Wenn ein Gesuch um Genehmigung von Bauten, die nicht schon zu den wesent-
lichen Bestandteilen der Dampfkesselanlage gehören loben § 10 Nr. 3—5), mit einem
gleichzeitig anhängigen Gesuch um die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung
von Dampfkesselanlagen in Verbindung steht (Art. 106 der Bauordnung und oben
§ 13), so ist das Baugesuch nach der Bauordnung und den zu ihrem Vollzug er-
lassenen Bestimmungen zu behandeln.
Zur Entscheidung über das Gesuch ist aber nicht die Baupolizeibehörde, sondern
die Gewerbepolizeibehörde zuständig (oben §§ 12 und 13) und an diese ist daher das
Gesuch von der Gemeindebehörde samt den entstandenen Verhandlungen und mit einer
Außerung über das Unternehmen vorzulegen. Doch können solche Gesuche auch durch