Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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8 16. 
Für die Zeichnungen und Pläne ist festes, dauerhaftes Papier oder ein ähnlicher 
Stoff zu verwenden und das vorgeschriebene Kanzleiformat (21: 33 em) einzuhalten. 
Bei den Lageplänen ist in der Regel der Maßstab 1: 500, bei den Bauzeichnungen 
der Maßstab 1: 100 anzuwenden. 
Wenn es im einzelnen Fall für erforderlich gehalten wird, können Zeichnungen 
einzelner Bauteile auch in einem größeren Maßstabe oder Übersichtspläne der weiteren 
Umgebung und Ansichtszeichnungen oder Schaubilder verlangt werden. 
Jede Zeichnung muß mit Maßstab versehen sein. 
In den Bauzeichnungen und Lageplänen sind neue Bauten und Bauteile mit 
roter Farbe, bestehende, soweit sie eine Anderung nicht erfahren, mit schwarzer und 
soweit sie beseitigt werden, mit gelber Farbe zu bezeichnen. 
Die Befugnis zur Anfertigung von Lageplänen richtet sich nach § 101 Abs. 2 
der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 
10. Mai 1911. Die übrigen Zeichnungen können von beliebigen dazu befähigten 
Personen gefertigt werden; Zeichnungen, die erkennen lassen, daß ihr Verfertiger das 
nötige Verständnis für die Ausführung der Bauten nicht besitzt, können zurückgewiesen 
werden. 
§ 17. 
Wenn ein Gesuch um Genehmigung von Bauten, die nicht schon zu den wesent- 
lichen Bestandteilen der Dampfkesselanlage gehören loben § 10 Nr. 3—5), mit einem 
gleichzeitig anhängigen Gesuch um die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung 
von Dampfkesselanlagen in Verbindung steht (Art. 106 der Bauordnung und oben 
§ 13), so ist das Baugesuch nach der Bauordnung und den zu ihrem Vollzug er- 
lassenen Bestimmungen zu behandeln. 
Zur Entscheidung über das Gesuch ist aber nicht die Baupolizeibehörde, sondern 
die Gewerbepolizeibehörde zuständig (oben §§ 12 und 13) und an diese ist daher das 
Gesuch von der Gemeindebehörde samt den entstandenen Verhandlungen und mit einer 
Außerung über das Unternehmen vorzulegen. Doch können solche Gesuche auch durch
	        
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