Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

II. 
III. 
IV. 
262 
Vermittlung des Revisionsvereins in dem unten §§ 19—23 vorgeschriebenen Verfahren 
an die zuständige Gewerbepolizeibehörde gebracht werden. 
18. 
Die Gesuche um Genehmigung zur Errichtung oder Anderung von Dampfiessel- 
anlagen sind als eilige Angelegenheiten zu behandeln. 
§ 19. 
Die Gesuche samt Beilagen (oben § 15) sollen beim Revisionsverein ein- 
gereicht werden. Falls sie bei einer andern Stelle einkommen, sind sie von dieser 
kurzer Hand dem Revisionsverein zu übermitteln. 
Genehmigungsgesuche für Dampfkesselanlagen der staatlichen Verkehrsanstalten 
werden jedoch, insoweit diese Anlagen nicht dem Revisionsverein überwiesen werden 
(oben § 3 Abs. 2), bei dem hiefür bestimmten besonderen Sachverständigen (oben § 3 
Abs. 1) angebracht. 
8 20. 
Der Revisionsverein läßt durch einen seiner hiezu ermächtigten Kesselsachverständigen 
die Gesuche und deren Beilagen nach den für die Entscheidung maßgebenden Gesichts- 
punkten (unten 8 25) prüfen und in unmittelbarem Verkehr mit dem Unternehmer 
soweit nötig ergänzen. 
Je nach Lage des Falles ist Augenschein an Ort und Stelle einzunehmen. 
Wenn es sich um die Genehmigung zur Anlegung eines bereits anderweit im Be— 
trieb gewesenen Dampfkessels handelt, kann durch den Kesselprüfer eine Untersuchung 
des Kessels und der Blechstärke der einzelnen Kesselteile, erforderlichenfalls in Ver- 
bindung mit einer Wasserdruckprobe vorgenommen werden. Hienach wird, wenn die 
Anlage genehmigt werden kann, die höchste zulässige Dampfspannung festgesetzt. Die 
Untersuchung und die Wasserdruckprobe haben als Bauprüfung und Waseserdruckprobe 
im Sinn von unten §§ 55 und 56 zu gelten. 
Hierauf wird das Gutachten abgegeben und ihm, falls die Anlage für zulässig 
gehalten wird, ein die etwaigen Bedingungen enthaltender Entwurf der Genehmigungs-
	        
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