II.
III.
IV.
262
Vermittlung des Revisionsvereins in dem unten §§ 19—23 vorgeschriebenen Verfahren
an die zuständige Gewerbepolizeibehörde gebracht werden.
18.
Die Gesuche um Genehmigung zur Errichtung oder Anderung von Dampfiessel-
anlagen sind als eilige Angelegenheiten zu behandeln.
§ 19.
Die Gesuche samt Beilagen (oben § 15) sollen beim Revisionsverein ein-
gereicht werden. Falls sie bei einer andern Stelle einkommen, sind sie von dieser
kurzer Hand dem Revisionsverein zu übermitteln.
Genehmigungsgesuche für Dampfkesselanlagen der staatlichen Verkehrsanstalten
werden jedoch, insoweit diese Anlagen nicht dem Revisionsverein überwiesen werden
(oben § 3 Abs. 2), bei dem hiefür bestimmten besonderen Sachverständigen (oben § 3
Abs. 1) angebracht.
8 20.
Der Revisionsverein läßt durch einen seiner hiezu ermächtigten Kesselsachverständigen
die Gesuche und deren Beilagen nach den für die Entscheidung maßgebenden Gesichts-
punkten (unten 8 25) prüfen und in unmittelbarem Verkehr mit dem Unternehmer
soweit nötig ergänzen.
Je nach Lage des Falles ist Augenschein an Ort und Stelle einzunehmen.
Wenn es sich um die Genehmigung zur Anlegung eines bereits anderweit im Be—
trieb gewesenen Dampfkessels handelt, kann durch den Kesselprüfer eine Untersuchung
des Kessels und der Blechstärke der einzelnen Kesselteile, erforderlichenfalls in Ver-
bindung mit einer Wasserdruckprobe vorgenommen werden. Hienach wird, wenn die
Anlage genehmigt werden kann, die höchste zulässige Dampfspannung festgesetzt. Die
Untersuchung und die Wasserdruckprobe haben als Bauprüfung und Waseserdruckprobe
im Sinn von unten §§ 55 und 56 zu gelten.
Hierauf wird das Gutachten abgegeben und ihm, falls die Anlage für zulässig
gehalten wird, ein die etwaigen Bedingungen enthaltender Entwurf der Genehmigungs-