Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

VI. 
II. 
III. 
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urkunde beigefügt. In glatten Fällen kann ein besonderes Gutachten neben dem Ent— 
wurf unterbleiben. 
Der Revisionsverein sendet sodann die Akten samt dem Entwurf und Gutachten 
an den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten. 
In den Fällen des § 19 Abs. 2 verfährt der Sachverständige der staatlichen Ver- 
kehrsanstalten nach Abs. 1—4, holt die Außerung des zuständigen Gewerbeaufsichts- 
beamten ein und gibt dann die Akten bei Gesuchen um Genehmigung zur Errichtung 
oder Anderung von feststehenden Dampfkesseln an die Gemeindebehörde, in deren Bezirk 
die Betriebsstätte der Anlage gelegen ist, in den sonstigen Fällen an das zuständige 
Oberamt. 
§ 21. 
Der Gewerbeaufsichtsbeamte äußert sich vom Standpunkt des Arbeiterschutzes 
und gibt die Akten bei Gesuchen um Genehmigung zur Errichtung oder Anderung von 
feststehenden Dampfkesseln an die Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte 
der Anlage gelegen ist, in den sonstigen Fällen an das zuständige Oberamt weiter. 
§ 22. 
Die Gemeindebehörde prüft die Zulässigkeit der Dampftesselanlage. 
Falls zu der Anlage als deren wesentliche Bestandteile loben § 10 Nr. 3—5) 
Bauten im Sinn von Art. 100 Nr. 1—7 der Bauordnung gehören, so hat die Ge- 
meindebehörde zunächst die beteiligten Nachbarn und Behörden zu vernehmen und weiter 
nach Art. 111 der Bauordnung und den §§ 106—108 der Verfügung des Mini- 
steriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10. Mai 1911 (Reg. Bl. S. 77) 
zu verfahren. 
Wenn ein Gesuch um Genehmigung von Bauten, die nicht schon wesentliche Be- 
standteile der Dampfkesselanlage sind, aber mit ihr in Verbindung stehen, zusammen 
mit einem Gesuch um Genehmigung der Dampfkesselanlage an die Gemeindebehörde 
gelangt (loben § 17 Abs. 2 Satz 2), ist ein solches Gesuch zunächst ebenfalls nach den 
in Abs. 2 genannten Bestimmungen der Bauordnung und der Vollzugsverfügung dazu 
zu behandeln.
	        
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