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für den 8 10 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1907,
betreffend das Verfahren nach den 88 20 und 21 der Gewerbeordnung, gilt. Der
Rekurs gegenüber den in erster Instanz ergangenen Entscheidungen der Kreisregierung
geht an das Ministerium des Innern (zu vergl. hiezu § 5 Nr. 11 und 12 der an-
geführten Verfügung).
Gegen die Rekursentscheidungen der Kreisregierung und des Ministeriums des
Innern kann unter den Voraussetzungen des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof erhoben werden (zu vergl. hiezu Art. 59—71 des Verwaltungsrechtspflege-
gesetzes).
Diese Rechtsmittel (Abs. 1 und 2) gelten nach Art. 115 Abs. 7 der Bauordnung
auch dann, wenn der Art. 106 der Bauordnung (oben §§ 13 und 17) zur Anwen-
dung kommt.
8 30.
Die Genehmigungsurkunde ist nach Vordruck Anlage VI zu den allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln (Reichs-Gesetzbl.
1909 S. 49) und nach Vordruck Anlage 6 zu den Bestimmungen über Schiffsdampf-
kessel (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 90) auszufertigen.
Jeder genehmigte Kessel erhält eine besondere Urkunde nebst den zugehörigen Beilagen
(oben § 15 Abs. 2 und 3 und unten § 32 Abs. 4).
Gelangen jedoch in einer Anlage mehrere Dampfkessel von gleicher Größe, Form,
Ausrüstung und Dampfspannung gleichzeitig zur Aufstellung, so ist für diese nur eine
Urkunde erforderlich, auf Antrag des Unternehmers ist aber für jeden der Kessel eine
besondere Urkunde auszufertigen; in letzterem Fall kommen die Beilagen nur zu einer
Urkunde, auf die in den übrigen zu verweisen ist. Das gleiche gilt für Genehmigungs-
urkunden zu solchen Anderungen einer Dampfkesselanlage, die auf mehrere Kessel der
Anlage einwirken.
In den Fällen der Genehmigung im Sinn von oben § 9 kann statt einer neuen
Genehmigungsurkunde die frühere Urkunde durch Nachtragsvermerke ergänzt werden.