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g 31.
Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Dampfkessel von überein—
stimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines
Kalenderjahrs hergestellt werden, gemeinsam im voraus beantragt und durch eine
Urkunde erteilt werden.
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen Dampf-
kessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der Genehmi-
gungsurkunde und der zugehörigen Beilagen anzufertigen. Diese gilt als Genehmigungs-
urkunde für den Dampfkessel, dessen Fabriknummer sie trägt.
Die Beglaubigung der Abschrift kann durch den Kesselprüfer geschehen.
§ 32.
In der Genehmigungsurkunde sind alle Bedingungen, unter denen die Kessel-
anlage genehmigt wird, aufzuführen. Sie sollen dem Unternehmer keinen Zweifel über
die Art ihrer Ausführung lassen. Auch dürfen als besondere Bedingungen in der
Regel nicht Forderungen aufgestellt werden, denen in den Beilagen zum Gesuch schon
genügend Rechnung getragen ist oder die nur allgemeine Vorschriften wiederholen würden.
Bei den Anträgen des Gewerbeaufsichtsbeamten ist zu prüfen, ob sie sich zur
Aufnahme als Genehmigungsbedingungen eignen oder ob sie nicht besser besonderer
Verfügung für den Fall vorbehalten bleiben, daß sie bei Ausführung der Anlage nicht
ohnehin beachtet werden.
In jeder Genehmigungsurkunde sind die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2
der Gewerbeordnung über das Erlöschen der Genehmigung zu erwähnen.
Den Genehmigungsurkunden sind die Dienstvorschriften für Kesselwärter (unten
Anlage D) beizugeben und es ist in der Urkunde darauf hinzuweisen, daß die Dienst-
vorschriften einzuhalten und daß sie im Kesselraum gut sichtbar und gegen äußere Ein-
flüsse geschützt anzuschlagen sind (unten § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 4).
In die Genehmigungsurkunden für feststehende Dampfkessel ist als Bedingung
aufzunehmen, daß der Kesselbesitzer, falls beim Betrieb des Kessels eine lästige Rauch-
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