III.
II.
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festgesetzten Frist (§ 49 Abs. 1 Satz 1 der Gew.O.) oder innerhalb der nach 8 49 Abs. 2
der Gew.O. verlängerten Frist in Betrieb genommen worden ist.
Diese Feststellung ist unmittelbar nach Ablauf der Fristen vorzunehmen.
Wenn das Oberamt hiebei das Erlöschen der Genehmigung festgestellt hat
oder das Erlöschen einer Genehmigung infolge Einstellung des Betriebs (§ 49 Abs. 3
der Gew.O.) erfährt oder wenn mittelbar oder unmittelbar dem Oberamt gegenüber
ausdrücklich auf die Genehmigung verzichtet worden ist, so ist vom Oberamt der Revisions-
verein und, falls es die Anlage nicht selbst genehmigt hat, die Genehmigungsbehörde zu
benachrichtigen. Auch ist vom Revisionsverein der Genehmigungsbehörde Anzeige zu
machen, sobald er das Erlöschen einer Genehmigung erfährt oder vermutet.
Ist eine Genehmigung erloschen, so hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigungs-
urkunde einzuziehen.
II. Revisionsbuch.
§ 36.
Für jeden genehmigten Dampfkessel ist von dem die Abnahmebescheinigung
(unten § 59) erteilenden Kesselprüfer auf Kosten des Kesselbesitzers ein Revisionsbuch
anzulegen.
Das Titelblatt ist nach dem Vordruck in Anlage VII zu den allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln (Reichs-Gesetzbl. 1909
S. 50) und in Anlage 7 zu den Bestimmungen über Schiffsdampfkessel (Reichs-
Gesetzbl. 1909 S. 91) auszufertigen, zu den Einlagebogen ist der Vordruck Anlage C
zu dieser Verfügung zu verwenden.
Revisionsbücher für bewegliche Dampfkessel und Schiffsdampfkessel, die in einem
anderen Bundesstaat ausgefertigt sind, dürfen in Württemberg weiter benützt werden,
auch wenn die Einlagebogen dem Vordruck nicht entsprechen.
g 37.
Das Revisionsbuch und die mit ihm zu verbindende Ausfertigung der Genehmigungs-
urkunde nebst den zugehörigen Beilagen (oben § 34 Nr. 1) und den Prüfungsbescheini-
gungen (unten § 59 Abs. 1 und 2) oder beglaubigte Abschriften dieser Papiere sind
an der Betriebsstätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Be-