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amten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Dampfkessel von Kraft-
fahrzeugen und Feuerspritzen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Die Bescheinigungen über die nach § 71 Abs. 2 vorzunehmenden Wasserdruckproben
und über die regelmäßigen Untersuchungen (unten §§ 74—83) müssen in das Revisions=
buch eingetragen oder ihm derart beigefügt werden, daß sie nicht in Verlust geraten können.
. Auch die Änderungen in den Belastungsverhältnissen der Sicherheitsventile sind im
Revisionsbuch zu vermerken (zu vergl. unten 8 40 Abs. 3).
III. Bau, Ausrüstung und Aufstellung von Dampfkesseln.
1. Allgemeines.
838.
Bei dem Bau, der Ausrüstung und Aufstellung der Dampfkessel sind die Vorschriften
in §§ 2—11, 15 und 16 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung
von Landdampfkesseln und in §§ 2—11 und 15 der Bestimmungen über Schiffsdampf=
kessel samt den je in der (ersten und zweiten) Anlage zu diesen Bestimmungen enthaltenen
Materialvorschriften und Bauvorschriften, außerdem die in dieser Verfügung enthaltenen
Vorschriften zu beachten.
§ 39.
Die Bescheinigungen der in den einzelnen Bundesstaaten nach § 2 Abs. 1 der all-
gemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= und von Schiffs-
dampfkesseln in Verbindung mit Nr. I des 1. Teils der ersten Anlage hiezu zur Prüfung
des Baustoffs der Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen werden in allen deut-
schen Bundesstaaten anerkannt.
. Für solche in Württemberg vorzunehmende Prüfungen sind die Ingenieure des
Revisionsvereins und die Ingenieure der Materialprüfungsanstalt der Technischen Hoch-
schule in Stuttgart ermächtigt worden.
. Zum Nachweis, daß der Baustoff von Dampfkesseln aus dem Ausland vorschrifts-
mäßig geprüft worden ist, sind Zeugnisse von Sachverständigen vorzulegen, die als solche
in einem der Bundesstaaten anerkannt worden sind.
8 40.
Sicherheitsventile werden als der Vorschrift des § 9 Abs. 2 der allgemeinen