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polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln ent-
sprechend angesehen, wenn ihr 3 folgender Formel entspricht:
15 II I/1%
worin F Ouerschnitt des Ventils in omm,
IlI Heizfläche des Kessels in am,
p überdruck des Dampfes in kg/gem,
Gewicht von 1 chm Dampf in kg von dem überdruck p bedeuten.
Bei Hochhubventilen, d. h. Sicherheitsventilen, deren Hub bei Gintritt des höchsten
zulässigen Überdrucks mindestens “ des Ventildurchmessers beträgt, kann anstatt des
Koeffizienten 15 eine kleinere Zahl, jedoch nicht unter 5, gewählt werden.
Z Anderungen in den bei der Abnahmeprüfung (unten § 57) festgestellten Belastungs-
verhältnissen der Sicherheitsventile, die den Druck des Ventilkegels gegen den Sitz er-
höhen, dürfen nur durch die Kesselprüfer vorgenommen werden und sind von ihnen im
Revisionsbuch zu vermerken (oben § 37 Absf. 3).
2. Besondere Vorschriften für feststehende Kessel.
ü 41.
Die Feuerung ist so anzulegen, daß beim Betrieb eine erhebliche Belästigung der
Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Rauch, Ruß und dergl. vermieden wird (zu
vergl. hiezu oben § 32 Abs. 5 und unten § 69 Abs. 1 und 2).
42.
Z Zur Abführung des Rauchs ist ein Schornstein aus feuerfestem Baustoff zu er-
stellen. Seine OHöhe und Weite richtet sich nach der verlangten Leistung der Feuerung,
darf jedoch nicht geringer sein, als die für gewöhnliche Schornsteine bestehenden Vor-
schriften festsetzen.
Z Beträgt die Entfernung von benachbarten Gebäuden, von der Achse des Schornsteins
zum Dachfirst gemessen, weniger als 15 m, so muß jedenfalls die Mündung des Schorn=
steins den Dachfirst des höchsten benachbarten, nicht dem Unternehmer gehörigen Gebäudes
um mindestens 1,5 m überragen. Nötigenfalls kann auch bei größerer Entfernung der
Nachbargebäude diese Vorschrift erteilt oder überhaupt eine größere Höhe bestimmt werden.