Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

IV. 
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Die Umgebung beweglicher Dampfkessel ist beim Betrieb in einem Umkreise von 
mindestens 5 m von anderen als zur Heizung des Kessels bestimmten, leicht brennbaren 
oder besonders feuergefährlichen Gegenständen freizuhalten. 
l52. 
Als feuersichere Wände im Sinn von §§ 50 und 51 gelten neben massiven und 
Betonwänden Eisenfachwerkwände, Holzfachwerkwände mit einer gegen Feuer schützenden 
Verblendung, Monier= und Rabitzwände, Gips= und Kunststeinplattwände, sofern die 
Fugen dicht verstrichen sind. 
Als harte Bedachung gilt nur solche, bei welcher keine leicht feuerfangenden Stoffe 
verwendet werden. Gut besandete Dachpappe gilt als harte Bedachung. Jede andere 
Art von Bedachung, bei welcher leicht brennbare Stoffe in irgend einer Weise verwendet 
werden (Ziegeldachung mit Strohdockenunterlagen, Schilf-, Rohr-, Stroh-, Holz= und 
Schindeldachung), gilt als weiche Bedachung. 
§ 53. 
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 50—52 können für einzelne Fälle in 
mittleren und großen Städten sowie in Gemeinden, in denen bei Ausübung der Bau- 
polizei die bleibende Mitwirkung eines Ortsbautechnikers gesichert ist, der wenigstens die 
Prüfung als Bauwerkmeister erstanden hat, von der Ortspolizeibehörde, im übrigen vom 
Oberamt zugelassen werden. 
C. Der Betrieb von Dampfkesseln. 
I. Die Voraussetzungen für den Betrieb, insbesondere die Prüfungen. 
8 54. 
Ehe die nach oben §§ 8 und 9 zu genehmigenden Dampfkessel in Betrieb genommen 
werden, muß die Genehmigung endgültig erteilt sein, ferner sind die Kessel nach § 24 
Abs. 3 der Gew.O. und § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An- 
legung von Land= und Schiffsdampfkesseln einer Bauprüfung und einer Prüfung mit 
Wasserdruck (Wasserdruckprobe) — unten §§ 55 und 56 — sowie einer Abnahmeprüfung 
(Abnahmeuntersuchung, Heizprobe) — unten § 57 — und, falls zu einer Dampfkessel- 
anlage als deren wesentliche Bestandteile Bauten im Sinn von Art. 100 Nr. 1—7 der 
Bauordnung gehören, einer baupolizeilichen Untersuchung (Abnahme) — unten § 58 —
	        
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