IV.
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Die Umgebung beweglicher Dampfkessel ist beim Betrieb in einem Umkreise von
mindestens 5 m von anderen als zur Heizung des Kessels bestimmten, leicht brennbaren
oder besonders feuergefährlichen Gegenständen freizuhalten.
l52.
Als feuersichere Wände im Sinn von §§ 50 und 51 gelten neben massiven und
Betonwänden Eisenfachwerkwände, Holzfachwerkwände mit einer gegen Feuer schützenden
Verblendung, Monier= und Rabitzwände, Gips= und Kunststeinplattwände, sofern die
Fugen dicht verstrichen sind.
Als harte Bedachung gilt nur solche, bei welcher keine leicht feuerfangenden Stoffe
verwendet werden. Gut besandete Dachpappe gilt als harte Bedachung. Jede andere
Art von Bedachung, bei welcher leicht brennbare Stoffe in irgend einer Weise verwendet
werden (Ziegeldachung mit Strohdockenunterlagen, Schilf-, Rohr-, Stroh-, Holz= und
Schindeldachung), gilt als weiche Bedachung.
§ 53.
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 50—52 können für einzelne Fälle in
mittleren und großen Städten sowie in Gemeinden, in denen bei Ausübung der Bau-
polizei die bleibende Mitwirkung eines Ortsbautechnikers gesichert ist, der wenigstens die
Prüfung als Bauwerkmeister erstanden hat, von der Ortspolizeibehörde, im übrigen vom
Oberamt zugelassen werden.
C. Der Betrieb von Dampfkesseln.
I. Die Voraussetzungen für den Betrieb, insbesondere die Prüfungen.
8 54.
Ehe die nach oben §§ 8 und 9 zu genehmigenden Dampfkessel in Betrieb genommen
werden, muß die Genehmigung endgültig erteilt sein, ferner sind die Kessel nach § 24
Abs. 3 der Gew.O. und § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An-
legung von Land= und Schiffsdampfkesseln einer Bauprüfung und einer Prüfung mit
Wasserdruck (Wasserdruckprobe) — unten §§ 55 und 56 — sowie einer Abnahmeprüfung
(Abnahmeuntersuchung, Heizprobe) — unten § 57 — und, falls zu einer Dampfkessel-
anlage als deren wesentliche Bestandteile Bauten im Sinn von Art. 100 Nr. 1—7 der
Bauordnung gehören, einer baupolizeilichen Untersuchung (Abnahme) — unten § 58 —