Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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6) Der Rauch des Backofens ist entweder durch einen Kaminschoß oder einen ge— 
schlossenen Rauchabzug in ein Kamin zu leiten. 
T) Soweit der Backofen über die Umfassungswände eines Gebäudes hinausragt, ist 
seine Unterstützung und seine Überdeckung ganz aus unbrennbaren Baustoffen herzustellen. 
§ 23. 
(iue Konditorbacköfen und kleinere Backöfen für den Hausbedarf, die 
nach Art der Kochherde und Zimmeröfen hergestellt sind, dürfen nur in Gelassen auf- 
gestellt werden, deren Boden in seiner ganzen Ausdehnung einen feuersicheren Belag 
hat und deren Wände und Decken mindestens nach § 4 verwahrt sind. 
½i Im übrigen unterliegen solche Backöfen den Bestimmungen des § 10 für Koch- 
herde. Der Abstand der Ofendeckplatte von der Decke des Gelasses braucht jedoch, 
wenn diese nach § 4 verwahrt ist, nur 60 cm und wenn sie aus unbrennbarem Bau- 
stoff besteht, nur 20 cm zu betragen. 
8 24. 
Backöfen von Bäckern, Gemeinden, Fabriken und anderen größeren Betrieben 
unterliegen den in § 22 gegebenen Bestimmungen. Außerdem muß zwischen dem Back- 
ofengemäuer und Wänden in seiner Umgebung ein Zwischenraum von wenigstens 8 cm 
frei bleiben und zwischen dem Backofengemäuer und Holzwerk ein Abstand von wenig- 
stens 60 cm eingehalten werden. Der Rauch des Backofens ist in ein besonderes, 
von häuslichen Feuerungen getrenntes Kamin einzuführen. 
8 25. 
(ill Backöfen, Obstdarren und Waschkesselfeuer ngen, die für den Haus- 
bedarf im Freien errichtet werden, müssen durchaus feuerfest aufgeführt und mit einem 
feuersicher verschließbaren, aus unbrennbarem Baustoff hergestellten Vorraum, sowie 
einem jede Feuersgefahr oder erhebliche Rauchbelästigung ausschließenden Kamin ver- 
sehen werden. 
½ Ausnahmen hiervon sind nur auf solange zulässig, als der Abstand solcher
	        
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