Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

III. 
IV. 
V. 
278 
zu unterwerfen. Bei beweglichen Kesseln und bei Kleinkesseln ist außerdem der Orts- 
polizeibehörde Anzeige zu erstatten (unten 88 63 und 64). 
Die Bauprüfung, Wasserdruckprobe und Abnahmeprüfung werden durch die Kessel- 
prüfer des Revisionsvereins vorgenommen. 
Die baupolizeiliche Untersuchung geschieht in Gemeinden, in denen bei Ausübung 
der Baupolizei die bleibende Mitwirkung eines Ortsbautechnikers gesichert ist, der wenig- 
stens die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden hat, durch den Ortsbautechniker, in den 
sonstigen Gemeinden durch den Oberamtsbaumeister. 
9655. 
Die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe können am Herstellungsort oder 
an der Betriebsstätte des Kessels vorgenommen werden. Im ersteren Falle soll der 
Kessel erst nach der Wasserdruckprobe seinen Anstrich erhalten. 
Nach der letzten Zusammensetzung, aber vor der Einmauerung oder Ummantelung 
ist vom Verfertiger oder Besitzer des Kessels dem Revisionsverein zwecks Vornahme der 
Prüfungen Anzeige zu erstatten. Vor der Prüfung sind der Baustoffnachweis und, 
wenn die Genehmigung noch nicht erteilt ist, die Zeichnung des Kessels je in doppelter 
Fertigung dem Kesselprüfer zu übergeben. 
Der Verfertiger oder Besitzer des Kessels hat auf den vom Kesselprüfer festgesetzten 
Prüfungszeitpunkt den Kessel in allen seinen Teilen zugänglich und zur Wasserdruckprobe 
bereit zu halten, auch hat er die zur Druckprobe erforderlichen Gerätschaften (insbesondere 
Druckpumpe) und Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen und sich vor Eintreffen des 
Kesselprüfers durch eine vorläufige Wasserdruckprobe davon zu überzeugen, daß außer 
dem Kesselkörper auch die an ihm befindlichen Röhren, Flanschen, Verschlüsse usw. gehörig 
dicht sind. 
Wenn möglich sind Bauprüfung und Druckprobe miteinander zu verbinden. Auf 
Antrag des Verfertigers kann übrigens die Bauprüfung auch während der Herstellung 
des Kessels vorgenommen werden. 
Haben Bauprüfung und Druckprobe keinen Anstand ergeben, so hat der Kesselprüfer 
die Nieten des am Kessel befestigten Fabrikschilds mit dem amtlichen Stempel (oben § 2 
Abs. 2) zu versehen, das auch in der Bescheinigung über die Wasserdruckprobe abzudrucken ist.
	        
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