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J. Falls es sich um die Genehmigung von wesentlichen Anderungen einer Dampfkessel-
anlage (oben § 9) handelt, kann der Kesselprüfer nach pflichtmäßigem Ermessen von der Bau-
prüfung und Wasserdruckprobe absehen, wenn seit der letzten inneren Untersuchung noch
nicht 2 Jahre verflossen sind und wesentliche Veränderungen am Kesselkörper nicht statt-
gefunden haben.
II. Auch bleibt es in solchen Fällen dem pPflichtmäßigen Ermessen des Kesselprüfers
überlassen, zu bestimmen, ob und inwieweit das Mauerwerk oder die Ummantelung ent-
fernt werden muß.
III. Bezieht sich die Genehmigung nicht auf eine Anderung des Kesselkörpers und der
Ausrüstungsteile, so finden die Bauprüfung und Druckprobe nur statt, wenn die fest-
gesetzte höchste Dampfspannung erhöht werden soll.
§ 57.
J. Die Abnahmeprüfung wird auf Antrag des Kesselbesitzers vorgenommen und
soll feststellen, ob die Ausführung der Kesselanlage den Bedingungen der erteilten Ge-
nehmigung entspricht. Sie muß unter Dampf erfolgen.
II. Die Abnahmeprüfung einer Schiffsdampfkesselanlage soll in der Regel am Erbau-
ungsort des Schiffes durch den daselbst zuständigen Sachverständigen erfolgen. Liegt
dieser Ort in einem anderen Bundesstaat als der Heimatshafen des Schiffes, so ist bei
der Abnahme gleichzeitig festzustellen, ob denjenigen Genehmigungsbedingungen, welche
nach Maßgabe der im Staate des Heimatshafens etwa geltenden besonderen polizeilichen
Bestimmungen vorgeschrieben wurden, entsprochen worden ist.
III. Der Kesselbesitzer hat sich vor der Abnahmeprüfung davon zu überzeugen, daß die
Ausrüstungsteile des Kessels, insbesondere die beiden Speisevorrichtungen und die e Sicher—
heitsventile, ordnungsgemäß arbeiten.
IV. Die Belastungsgewichte der Sicherheitsventile sind vom Kesselprüfer mit dem amt—
lichen Stempel zu versehen, wenn dies nicht schon bei der Wasserdruckprobe geschehen ist.
Die Belastung der Sicherheitsventile ist festzustellen und gegen willkürliche Anderung
durch geeignete Vorrichtungen zu sichern.