IV.
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II. Die Ausübung und die Einstellung des Betriebs.
§ 65.
Der Kesselbesitzer und sein Vertreter sind verpflichtet, für einen ordnungsmäßigen
Betrieb zu sorgen.
8 66.
Der Kessel ist in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers und
den sonstigen Umständen abhängigen Fristen zu besichtigen und zu reinigen.
Die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung von Dampfkesseln ist verboten
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli 1907, Reichs-Gesetzbl. S. 404).
Zur Beleuchtung beim Befahren des Kessels und der Feuerzüge dürfen Erdöl oder
ähnliche bei größerer Hitze leicht entzündliche Stoffe nicht benützt werden. Auch ist ver-
boten, für den Innenanstrich Mittel zu verwenden, die aus leichtflüchtigen Teer= oder
Mineralölen hergestellt sind.
Das Trocknen oder Wärmen irgend welcher Gegenstände auf dem Kessel ist nicht
zulässig.
8 67.
Die Bedienung des Kessels darf nur dazu befähigten, zuverlässigen und in
diesem Geschäft bewanderten Personen mit zurückgelegtem 18. Lebensjahr anvertraut werden.
Sie haben die in den Dienstvorschriften für Kesselwärter (Anlage D) auferlegten
Verpflichtungen genau einzuhalten (zu vergl. hiezu oben § 32 Abs. 4 und § 57 Abf. 5).
Der Kesselwärter darf nur insoweit mit Nebenarbeiten beschäftigt werden, als die
überwachung der Kesselanlage nicht darunter notleidet.
§ 68.
Der Kesselraum (oben 8 44 Abs. 1) ist stets rein und hell zu halten, gut zu
lüften und zu beleuchten, insbesondere müssen die Wasserstandsvorrichtungen und das
Manometer jederzeit ungehindert beobachtet werden können.
Gegenstände, die nicht zum Kesselbetrieb gehören, dürfen im Kesselraum nicht geduldet
werden (zu vergl. auch oben § 44 Abs. 2).
Der Aufenthalt im Kesselraum ist Unbefugten zu untersagen. Bildet der Kesselraum
ein Gelaß für sich oder ist er vom übrigen Teil des Gelasses bestimmt abgetrennt, so
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