Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

IV. 
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II. Die Ausübung und die Einstellung des Betriebs. 
§ 65. 
Der Kesselbesitzer und sein Vertreter sind verpflichtet, für einen ordnungsmäßigen 
Betrieb zu sorgen. 
8 66. 
Der Kessel ist in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers und 
den sonstigen Umständen abhängigen Fristen zu besichtigen und zu reinigen. 
Die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung von Dampfkesseln ist verboten 
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli 1907, Reichs-Gesetzbl. S. 404). 
Zur Beleuchtung beim Befahren des Kessels und der Feuerzüge dürfen Erdöl oder 
ähnliche bei größerer Hitze leicht entzündliche Stoffe nicht benützt werden. Auch ist ver- 
boten, für den Innenanstrich Mittel zu verwenden, die aus leichtflüchtigen Teer= oder 
Mineralölen hergestellt sind. 
Das Trocknen oder Wärmen irgend welcher Gegenstände auf dem Kessel ist nicht 
zulässig. 
8 67. 
Die Bedienung des Kessels darf nur dazu befähigten, zuverlässigen und in 
diesem Geschäft bewanderten Personen mit zurückgelegtem 18. Lebensjahr anvertraut werden. 
Sie haben die in den Dienstvorschriften für Kesselwärter (Anlage D) auferlegten 
Verpflichtungen genau einzuhalten (zu vergl. hiezu oben § 32 Abs. 4 und § 57 Abf. 5). 
Der Kesselwärter darf nur insoweit mit Nebenarbeiten beschäftigt werden, als die 
überwachung der Kesselanlage nicht darunter notleidet. 
§ 68. 
Der Kesselraum (oben 8 44 Abs. 1) ist stets rein und hell zu halten, gut zu 
lüften und zu beleuchten, insbesondere müssen die Wasserstandsvorrichtungen und das 
Manometer jederzeit ungehindert beobachtet werden können. 
Gegenstände, die nicht zum Kesselbetrieb gehören, dürfen im Kesselraum nicht geduldet 
werden (zu vergl. auch oben § 44 Abs. 2). 
Der Aufenthalt im Kesselraum ist Unbefugten zu untersagen. Bildet der Kesselraum 
ein Gelaß für sich oder ist er vom übrigen Teil des Gelasses bestimmt abgetrennt, so 
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