III.
IV.
284
ist an den Zugängen zum Kesselraum, in den sonstigen Fällen an den Zugängen des
den Kessel enthaltenden Gelasses eine gut sichtbare Verbotstafel anzubringen.
Die Dienstvorschriften für Kesselwärter sind im Kesselraum gut sichtbar und gegen
äußere Einflüsse geschützt anzuschlagen (zu vergl. hiezu oben § 32 Absl. 4).
8 69.
Die Feuerung ist so zu betreiben, daß dabei eine erhebliche Belästigung der
Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Rauch, Ruß und dergl. vermieden wird.
Tritt beim Betrieb feststehender Dampfkessel eine lästige Rauchentwicklung auf,
so ist der Unternehmer verpflichtet, einen geeigneteren Brennstoff zu wählen oder durch
aufmerksamen Betrieb und sorgfältige Bedienung der Feuerungsanlage auf möglichst
vollkommene Verbrennung und damit auf tunlichste Verminderung von Rauch und Ruß
hinzuwirken (zu vergl. hiezu oben § 32 Abs. 5, §§ 41 und 42).
Ferner ist dafür zu sorgen, daß der Abdampf nicht in verkehrsstörender oder
die Nachbarschaft erheblich belästigender Weise abgeleitet wird.
8 7o.
Für den Betrieb beweglicher Dampfkessel in Württemberg gelten folgende
Vorschriften:
Werden bewegliche Kessel in der Nähe von Gebäuden mit weicher Bedachung, von
Waldbeständen oder anderen, leicht brennbaren oder besonders feuergefährlichen Gegen-
ständen betrieben, so muß bei starkem Wind der Betrieb eingestellt werden, sobald eine
der Nachbarschaft durch Funkenflug drohende Gefahr erkennbar ist. In der Nähe des
Kessels ist ein genügend großes, mit Wasser gefülltes Gefäß aufzustellen; auch kann die
Bereithaltung weiterer Feuerlöschgeräte angeordnet werden.
Der Betrieb während der Duntelheit ist nur bei angemessener Beleuchtung zulässig.
An feuergefährlichen Betriebsstätten sind geschlossene, gegen Zerbrechen zu schützende
Beleuchtungskörper zu verwenden.
Beide Speisevorrichtungen müssen beim Betrieb mit Wasserbehältern von hinreichendem
Inhalt oder mit natürlichen Wasserentnahmestellen (Teichen, Wasserläufen und dergl.)
betriebsfähig verbunden sein.