Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

V. 
VI. 
VII. 
III. 
II. 
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Der Kessel ist so zu heizen, daß das Abblasen der Sicherheitsventile möglichst ver- 
mieden wird. Ist deren Lüftung nicht zu umgehen, so ist dafür zu sorgen, daß durch 
das Ausblasen des Dampfes die Umgebung so wenig als möglich belästigt wird. 
Die Dampfpfeife darf nur zum Zeichen für Arbeitsbeginn und Arbeitsschluß benützt 
werden. 
Nach Beendigung des Betriebs beweglicher Kessel darf der Wärter den Kessel nicht 
verlassen, bevor nicht der Brennstoff und die Asche erkaltet oder in geeigneter Weise 
unter Vermeidung von Feuersgefahr gelöscht sind. Bei kalter Witterung sind Körper 
und Rohrleitungen der Speisevorrichtungen, um dem Einfrieren vorzubeugen, vom Wasser 
zu entleeren. 
§ 71. 
Ist beabsichtigt, einen feststehenden Dampfkessel auf die Dauer von mindestens einem 
Jahr außer Betrieb zu setzen, so ist dem Revisionsverein Anzeige zu machen, sobald 
der Betrieb eingestellt ist. Soll der Kessel während dieser Zeit von den regelmäßigen 
Untersuchungen (unten 88§ 74 ff.) befreit sein, so ist vom Kesselprüfer geeignete Vorkehrung 
gegen die Inbetriebsetzung zu treffen. 
War ein solcher Dampfkessel länger als ein Jahr vollständig außer Betrieb, so darf 
er nur nach einer äußeren und inneren Untersuchung (unten §§ 78—82), die nach dem 
Ermessen des Kesselprüfers mit einer Wasserdruckprobe verbunden werden kann, wieder 
in Betrieb genommen werden. 
Von der beabsichtigten Wiederaufnahme des Betriebs ist dem Revisionsverein recht- 
zeitig Anzeige zu machen. 
§ 72. 
Von allen Vorkommnissen, die für die Sicherheit des Kessels von Bedeutung sind, 
auch von kleineren Ausbesserungen, ist der Revisionsverein vom Kesselbesitzer oder seinem 
Stellvertreter zu benachrichtigen, ebenso wenn ein Kessel durch Wassermangel oder Brand- 
schaden überhitzt oder wenn er zum Zwecke einer Hauptausbesserung außer Betrieb ge- 
setzt worden ist. 
In den letzteren Fällen müssen die Kessel, ehe sie wieder in Betrieb gesetzt werden, 
einer Wasserdruckprobe nach § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die 
Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln (unten § 81) unterzogen werden.
	        
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