Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

III. 
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III. Die regelmäßigen Untersuchungen. 
8 74. 
Jeder zum Betrieb aufgestellte Dampfkessel, er mag unausgesetzt oder nur zeitweilig 
betrieben werden, ist in regelmäßigen Zwischenräumen durch einen Kesselprüfer des 
Revisionsvereins zu untersuchen. 
Dampfkessel, deren Genehmigung erloschen ist, werden nicht untersucht. 
Die Untersuchung ruht bei feststehenden Dampfkesseln, deren vollständige Außer- 
betriebsetzung auf die Dauer mindestens eines Jahres dem Revisionsverein vom Kessel- 
besitzer angezeigt ist und die gegen die Inbetriebsetzung durch besondere Vorkehrungen 
gesichert sind (loben § 71 Abfk. 1). 
§ 75. 
Der Kesselbesitzer ist verpflichtet, auf Anfordern des Kesselprüfers den Kessel für die 
Untersuchung bereitzuhalten und die zur Untersuchung erforderlichen Hilfskräfte und Ge- 
rätschaften zur Verfügung zu stellen. 
Der Kesselbesitzer oder sein Vertreter hat auf Ersuchen des Kesselprüfers der Unter- 
suchung beizuwohnen. 
Die Besitzer von beweglichen Kesseln und Schiffsdampfkesseln haben spätestens nach 
Ablauf von 10 Monaten seit der letzten Untersuchung dem Revisionsverein anzuzeigen, 
an welchem Ort und in welchem Raum der Dampfkessel für die Untersuchung bereitsteht; 
bei häusigem Wechsel des Aufstellungsortes ist der Ort zu bezeichnen, an dem sich der 
Kessel für die nächste Zeit während längerer Dauer befinden wird. 
8 76. 
Durch die Untersuchungen (Prüfungen, Revisionen) soll festgestellt werden, ob die 
Kessel fortdauernd, den Genehmigungsbestimmungen entsprechend, in betriebsicherem Zu— 
stand erhalten werden und in sachgemäßer Wartung stehen. Insbesondere ist auch die 
Befolgung der in dieser Verfügung über Bau, Ausrüstung, Aufstellung und Betrieb der 
Kessel gegebenen Bestimmungen zu überwachen. 
§ 77. 
Die Untersuchungen sind entweder äußere (unten §§ 78 und 79) oder innere (unten 
§# 80) oder Wasserdruckproben (unten § 81).
	        
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