Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

[3) 
(1) 
(2) 
(1) 
(2) 
(1) 
18 
Feuerungseinrichtungen von Gebäuden mit unbrennbarer Dachdeckung wenigstens 10 m, 
von Gebäuden mit brennbarer Dachdeckung wenigstens 20 m beträgt. 
Von Feimen und offenen Schuppen im Sinne des Art. 78 der Bauordnung sowie 
in der Regel auch von Waldungen müssen Feuerungseinrichtungen der in Abs. 1 
erwähnten Art wenigstens 20 m entfernt sein. 
9 26. 
Kleinere Herde zur Erwärmung von Leim unnmittelbar über dem Feuer 
sind den Vorschriften des § 10 für Kochherde unterworfen. 
Größere derartige Herde und Herde, in denen Lack oder Firnis unmittelbar über 
dem Feuer erwärmt wird, dürfen nur in Gelassen aufgestellt werden, deren Böden, 
Wände und Decken aus unbrennbarem Baustoff bestehen und deren Tür= und Fenster- 
öffnungen feuersichere Verschlüsse haben. 
§27. 
Lötöfen müssen mit einem mindestens 15 em breiten, 6 cm hoch aufgebogenen 
Kranz von Eisenblech und mit einer unbrennbaren, über den Ofen mindestens 30 cm 
vorstehenden Unterlage versehen sein. Besteht diese Unterlage aus Metall, so ist sie 
auf Füße zu stellen. 
Bei Einrichtungen für autogene Schweißung muß der Boden des Arbeitsplatzes 
aus unbrennbarem Baustoff von wenigstens 6 cm Stärke ohne durchgehende Fugen 
bestehen. 
8 28. 
Essefeuerungen zur Eisenbearbeitung dürfen nicht über hölzernen Gebälken 
und nicht in Gelassen aufgestellt werden, in denen leicht brennbare oder besonders 
feuergefährliche Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden oder die mit derartig 
benützten Gelassen durch Offnungen in Verbindung stehen. 
Die Umfassungswände von Gelassen mit Essefeuerungen sind bis auf eine Ent- 
fernung von 1,2 m von der Esse an auf ihre ganze Höhe als Feuerwände, im 
übrigen wenigstens von ausgemauertem, nach § 4 verwahrtem Fachwerk herzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.